Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 52 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung

Art. 56a Abs. 2

- Beitragssatz

- Deckelung des Beitragssatzes

- Beitragssatz versus Pauschale

Kantone

EDK und die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS und ZG begrüssen das Ziel, Beiträge bis maximal 50 Prozent an die effektiven Ausbildungskosten der Studierenden zu leisten. Damit erfolge die Förderung der vorbereitenden Kurse in ähnlichem Ausmass wie bei den höheren Fachschulen. Zudem könnten Fehlanreize zur Verschiebung in HF-Bildungsgänge vermieden werden.

Parteien

Um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, beantragt SP den vorgeschlagenen Höchstsatz der Bundesbeiträge von 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (anteilig an den Kursgebühren) anzuheben.

Dachverbände der Wirtschaft

KFMV begrüsst im Grundsatz das vorgeschlagene Beitragsbemessungssystem und lehnt eine Übernahme von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren durch die öffentliche Hand ab. Er begründet dies damit, dass bei der Finanzierung der höheren Berufsbildung private Personen und die öffentliche Hand in einer gemeinsamen Verpflichtung stünden. Allerdings bemängelt der Verband, dass die Formulierung „höchstens 50 Prozent“ zu viel Spielraum offen lasse und wünscht dementsprechend einen fixen Beitragssatz von 50 Prozent. Eine Beitragsbemessung über eine generelle Pauschalierung lehnt der Verband klar ab, da sie über kurz oder lang zu einer Angleichung der Kurskosten auf dem Bildungsmarkt führen und damit indirekt massiven Einfluss auf die Ausgestaltung der vorbereitenden Kurse nehmen würde (homogenere Angebotsstruktur).

SAV stimmt dem Zuschuss von bis zu 50 Prozent ebenfalls zu, fordert jedoch Ausnahmen für versorgungsnotwendige Prüfungen im Gesundheitsbereich wie sie bereits bei den höheren Fachschulen mit einem Zuschuss von rund 90 Prozent vorhanden sind.

Auch sbv fordert, in den Bereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft die Beiträge auf maximal 90% zu erhöhen, wenn es sich um Abschlüsse mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag handelt. Ebenfalls für Ausnahmen setzt sich SGV ein. In belegten Ausnahmefällen sollten auf Antrag der Prüfungsträgerschaft bis zu 80% in Rechnung gestellt werden können. Er argumentiert, dass es in sehr kostenintensiven Branchen notwendig sein könne, vom Grundsatz von 50% abzuweichen.

Zudem befürworten die drei Dachverbände sbv, SGB und SGV eine generelle Erhöhung der Zuschüsse für die anrechenbaren Kursgebühren. Dabei fordern SGB und SGV, die 50%-Marke nicht als Maximalsondern als Minimalbeitrag zu definieren. sbv plädiert dafür, den Maximalzuschuss auf 60% zu erhöhen.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

KHF begrüsst wie EDK und die Mehrzahl der Kantone die Übernahme des Systems aus der interkantonalen Vereinbarung über die Mitfinanzierung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen HFSV und befürwortet den Zuschuss von höchstens 50% der anrechenbaren Kurskosten.

Ebenso befürworten eduS, swissuni und dualstark grundsätzlich die 50%-Subventionierung. Eine definierte Obergrenze der finanziellen Beteiligung seitens der öffentlichen Hand betrachten dualstark und eduS als wichtig, da die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber durch den Systemwechsel nicht verdrängt werden dürfe. dualstark setzt sich für die Einführung einer Pauschale pro Prüfung ein, da diese das System massiv entschlacken und die Abläufe stark vereinfachen würde. Zudem würde die Meldeliste hinfällig.

SDK sieht die Situation der Studierenden durch die maximale Beteiligung von 50% der anrechenbaren Kursgebühren als verbessert. Sie bedauert allerdings, dass die Kosten für die Studierenden auf der Tertiärstufe B noch immer höher ausfielen als für Studierende auf der Tertiärstufe A und daher die Studierenden der Tertiärstufe B weiterhin stark abhängig von der freiwilligen Beteiligung der Arbeitgeber seien.

SVEB würde die Einführung einer Pauschale befürworten, da diese den administrativen Aufwand deutlich schlanker machen würde.

316/2013/01832 \ COO.2101.108.4.238814 17/52