Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 52 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung

3.2.7 Artikel 59 Absatz 2 – Bundesanteil

Dieser Absatz hat ein grosses Echo bei den Vernehmlassungsteilnehmenden ausgelöst. Verschiedene Kreise fordern einerseits eine Erhöhung des Bundesanteils von aktuell einem Viertel und/oder andererseits eine Anpassung bei den als Höchstwert definierten 10 Prozent für Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG.

Die Kantone und die EDK streben eine Erhöhung des Bundesanteils an den Gesamtkosten der Berufsbildung auf 30 Prozent an, um sicherzustellen, dass die subjektorientierte Finanzierung der vorbereitenden Kurse nicht zu Lasten der beruflichen Grundbildung ausfällt. Zudem seien die Beiträge des Bundes nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen zu reduzieren (auf 5 Prozent anstatt höchstens 10 Prozent).

Die Dachverbände der Wirtschaft, die gesamtschweizerisch koordinierende Gremien sowie die Trägerschaften und interessierten Kreise sind sich hinsichtlich der notwendigen Erhöhung der Bundesbeteiligung weitgehend einig. Die neue Finanzierung solle weder zu Lasten der Kantone noch der beruflichen Grundbildung ausfallen.

Vertreter der Gesundheitsbranche lehnen die Einführung eines Höchstwertes für die Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG ab.

3.2.8 Vollzug

Generelle Bemerkungen zum Vollzug

Verschiedene Seiten fordern, die Umsetzung unbürokratisch und einfach auszugestalten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass noch viele Umsetzungsfragen auf Verordnungsebene zu lösen seien und der Zeitplan für die Umsetzung relativ knapp bemessen sei.

Definition der anrechenbaren Kosten

Generell fordern die Dachverbände der Wirtschaft sowie die Trägerschaften und interessierten Kreise, die Definition der anrechenbaren Kosten zu präzisieren. Zudem spricht sich eine grosse Anzahl dieser Organisationen dafür aus, die Definition breiter zu fassen.

Ober- und Untergrenze der anrechenbaren Kursgebühren

Der Dachverband SGB unterstützt zusammen mit sieben Trägerschaften und interessierten Kreisen die vorgeschlagene Ober- und Untergrenze vorbehaltlos. Zwei Organisationen sprechen sich dafür aus, die Berechnung der Obergrenze zu überarbeiten. Fünf Berufsverbände empfinden die Obergrenzen für die BP und HFP als zu tief angesetzt. Weiter lehnen drei Organisationen die Differenzierung von BP und HFP bei den anrechenbaren Kursgebühren ab, während holzbau Schweiz diese explizit befürwortet.

Beitragsbemessung effektiv

Hierzu äussern sich nur SAV und EXPERTsuisse. SAV weist darauf hin, dass der Vorlage eine klare Leitidee für ein abgestimmtes Nebeneinander von Arbeitgeberbeiträgen, privaten Beiträgen sowie öffentlichen Mitteln fehle. EXPERTsuisse merkt an, dass die Kursgebühren deutlich steigen könnten und wünscht für diesen Fall die Option einer Erhöhung des festgelegten Beitragssatzes.

Beitragsvoraussetzungen

Generell begrüssen die Vernehmlassungsteilnehmenden, dass das Bestehen der Prüfung nicht eine Beitragsvoraussetzung darstellt (lediglich Prüfungszulassung).

Trotzdem bemängeln verschiedene Kreise, dass die Prüfungszulassung als Beitragskriterium nicht dem Tertiär-A-System bzw. HF-System entspreche (AGVS, GastroSuisse, hotel&gastro, hotelleriesuisse, luzerner-schreiner, SSTH, VBSS, VSS, VSSM) und zudem Scheinanmeldungen generieren könne (AGVS, BSB, CURAVIVA, EXPERTsuisse, H+, interieursuisse, KFMV, PK Holz, SAV, SAVOIRSOCIAL, Swissmem, shqa, VSSM).

Einige Vernehmlassungsteilnehmende wiederum befürworten als Beitragsvoraussetzung die Absolvierung der Prüfung (BSB, CURAVIVA, EXPERTsuisse, H+, KFMV, OdASanté, PK Holz, pr suisse, SAVOIRSOCIAL, shqa, SKO, suissetec und SVV). SFAA würde als Zahlungszeitpunkt bereits die Prüfungsanmeldung begrüssen.

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