Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit der neuen Formulierung «rechtskräftig» anstelle von «rechtlich vollstreckbar» soll klargestellt werden, dass der Fristenlauf mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils beginnt, was auch schon im geltenden Recht der Fall ist.76 Die Neuformulierung hat keine materielle Änderung zur Folge.
2.1.6 Artikel 369a (Privatauszug)
Die Änderung in Artikel 369a StGB ist rein redaktioneller Natur.
2.1.7 Artikel 371a (Sonderprivatauszug)
Der geltende Artikel 371a StGB sieht vor, dass die Person, die eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen ausübt oder ausüben will, einen sie betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einholen kann.
Absatz 1 von Artikel 371a StGB ist deshalb dahingehend anzupassen, dass auch diejenige Person, die eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Heil- und Pflegetätigkeit im Gesundheitsbereich ausübt oder ausüben will, einen sie betreffenden Sonderprivatauszug einholen kann.
Entsprechend enthält der Sonderprivatauszug gemäss Absatz 3 Buchstabe a neu nicht nur alle Urteile gegen Erwachsene, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, das zum Schutz von minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, sondern auch alle Urteile, die ein Tätigkeitsverbot gemäss Artikel 67 Absatz 4bisVE-StGB für den Heil- und Pflegebereich enthalten.
Der inhaltlich eingeschränkte Sonderprivatauszug hat den Vorteil, dass Bewerber nicht in jedem Fall ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen müssen (z. B. Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten oder Ladendiebstahl), sondern nur allfällige Verbote, die für Tätigkeiten mit minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich besonders relevant sein können. Es steht den Arbeitgebern und Freizeitorganisationen allerdings frei, neben dem Sonderprivatauszug auch den normalen Privatauszug zu verlangen.77
Die Einholung eines Sonderprivatauszuges wird wie bisher auf eine freiwillige Basis gestellt. Es liegt damit in der Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Vereine und anderen Organisationen, ob sie von ihren Mitarbeitenden oder Mitgliedern, die mit minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen arbeiten oder eine Heil- und Pflegetätigkeit ausüben, einen Strafregisterauszug einholen.78
Der Sonderprivatauszug soll wie bisher die Urteile während der gesamten Dauer des Tätigkeitsverbots enthalten (Art. 371a Abs. 4 StGB).
76 Gruber 2013, Art. 369 StGB N. 25.
77 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.2.8.
78 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.2.8.