Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11.3925

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.187081 / 237.01/2016/00003

 Duc Jean-Jacques schlägt vor, dass sich die Konkursämter im Schlussbericht (Art. 268

SchKG) zwingend über allfällige Straftatbestände zu äussern haben und eine Anzeigepflicht eingeführt wird.

 Die SP, die SGAS und der SGB schlagen die Verankerung einer Anzeigepflicht für

missbräuchliche Konkurse vor (auch Sozialversicherungen umfassend).

 Die SP schlägt darüber hinaus vor, den Handelsregisterämtern (analog den Aufgaben

der FINMA) Monitoring-Aufgaben zu übertragen. Die SGAS möchte die Betreibungsämter in die Pflicht nehmen und eine Möglichkeit für Gläubiger schaffen, bei diesen eine Untersuchung (auf allfällige Missbräuche hin) zu veranlassen.

 Duc Jean-Jacques schlägt vor, Art. 155 HRegV dahingehend zu revidieren, dass die

kumulativen Voraussetzungen zu alternativen werden und das Betreibungsamt verpflichtet wird, bei Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins das Handelsregisteramt zu informieren, damit die Gesellschaft gelöscht wird.

 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schlägt vor, dass in Art. 223 Abs. 2

SchKG (Verwahrung durch das Konkursamt) eine umfassende Sicherstellungspflicht festzuschreiben sei (inkl. Anpassung an das neue Rechnungslegungsrecht).

5.4 Verbesserung des Informationszugangs (Personendaten im Handelsregister)

 FDP, KV, SBV, KMU-Forum und Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verlangen

eine bessere Vernetzung der Konkursdaten, sobald die Voraussetzungen dafür (Personenidentifikator) vorliegen (vgl. oben). Das Konkursamt Aargau sieht ebenfalls eine Stärkung der Eigenverantwortung als bestes Mittel zur Missbrauchsvorbeugung.

5.5 Klagemöglichkeiten ausserhalb des Konkursverfahrens

 AAB schlägt vor, dass eine Möglichkeit geschaffen wird, die Ansprüche nach Art. 260

SchKG auch dann abzutreten, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist. AssCRS und FVE schlagen hierfür eine Revision des Art. 754 OR vor (erleichterte Voraussetzungen für eine direkte Klage des geschädigten Dritten). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schlägt eine Anpassung von Art. 260 vor.

5.6 Weitere Anmerkungen und Vorschläge

 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schlägt vor, dass eine Sitzverlegung oder

Firmennamensänderung von der Vorlage einer revidierten Jahresrechnung abhängig gemacht wird.

 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schlägt weiter vor, dass Art. 731b OR um

eine Pflicht der Liquidatoren ergänzt wird, im Falle der Überschuldung das Gericht anzurufen.

 Die UNI NE kritisiert das Opting-Out in Art. 727 OR.

 JU, die KBKS und die FVE sprechen sich für eine "vorgezogene Recyclinggebühr" bei

der Gründung aus (gemäss JU bei ca. CHF 3‘000), ausdrücklich dagegen die SGV.

 Der HEV schlägt eine Ergänzung von Art. 725 OR vor (Haftung, wenn nicht genügend

Vermögen, um die Kosten zu zahlen) und darüber hinaus, die Einstellung eines Konkurses auch vom fehlenden Privatvermögen der Organe abhängig zu machen (verbunden mit deren Solidarhaftung).