Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11.3925
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.187081 / 237.01/2016/00003
NE und das Bezirksgericht Bremgarten bevorzugen den klareren Wortlaut von Art. 68 SchKG, auch der SBV möchte die "kann"-Bestimmung durch eine Pflicht ersetzen.
Creditreform, HEV und VSI möchten hingegen weiter gehen als der Vorschlag und die Vorschusspflicht ganz entfallen lassen: es blieben dem Gläubiger auch so genügend Kosten und Hürden, ein "Überrennen" der Ämter sei nicht zu befürchten. Zudem gehöre die Justizgewährung zu den staatlichen Aufgaben. SP, CGAS, SGB und KV möchten die Kostenvorschusspflicht für Arbeitnehmer entfallen lassen (v.a. vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht).
Das Bezirksgericht Bremgarten äussert sich detailliert zu den Vorschlägen. Es gibt zum einen zu bedenken, dass das Konkursbegehren bei juristischen Personen stets von einem Gläubiger zu stellen ist (ansonsten gilt Art. 192 SchKG), was eine Kürzung des Wortlauts erlaube (Gläubiger statt Partei). Weiter schlägt es vor, dass es weiterhin möglich sein sollte, die Kosten formal jemandem aufzuerlegen, etwa wenn ein Konkursbegehren zu Unrecht gestellt wurde. In letzterem Sinne schlagen auch die UNIL und das centre patronal vor, ausnahmsweise die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen.
4.2.3 Solidarhaftung der Organe für den Ausfall der Konkurskosten (Abs. 2)
Die vorgeschlagene Solidarhaftung der Organe für einen allfälligen Ausfall der Konkurskosten wird äussert kontrovers aufgenommen.
BE, der Baumeisterverband, chgemeinden, centre patronal, economiesuisse, FER, fPv und die SIVG kritisieren die faktische Pönalisierung des Konkurses und den Paradigmenwechsel durch die vorgeschlagene Beweislastumkehr. Gemäss der Erfahrung der Konkursbehörden in BE geraten auch "redliche" Unternehmer häufig in die Lage, nicht mal ein summarisches Konkursverfahren durchführen zu können. Auch die FDP ist gegen die Solidarhaftung (SVP generell ablehnend). Das centre patronal erachtet Art. 190 SchKG (Möglichkeiten zur sofortigen Konkurseröffnung) als ein ausreichendes Werkzeug zur Missbrauchsbekämpfung in diesem Kontext (Ziff. 4.1.2). Economiesuisse, fPv und SIVG betonen die Schwere und Unverhältnismässigkeit des Paradigmenwechsels einer Solidarhaftung. FER sieht in ihr eine erhöhte Hemmschwelle für die Unternehmensgründung und die SIVG (ebenfalls skeptisch) erinnert an die bestehenden Möglichkeiten des Gesetzes (Art. 754 i.V.m. Art. 717 und 759 OR, möglicher Durchgriff nach Art. 41 OR z.B. gem. Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2014 vom 12. Januar 2015).
Die KBKS, die Städtische Steuerkonferenz, der SIVG und das Bezirksgericht Bremgarten bezweifeln überdies die präventive Wirkung der Solidarhaftung: Der Forderungsprozess eines Gläubigers sei auch mit der Beweislastumkehr teuer und risikobehaftet genug, um Gläubiger davon abzuhalten. Die vorgeschlagene Lösung sei "absolut praxisfremd" (VGBZ), auch weil die Organe häufig nicht auffindbar oder insolvent seien (FR, Konkursamt Aargau, u.A.). BS erachtet das Haftungsrisiko als zu gering, um eine präventive Wirkung zu entfalten. AG, TG und das Bezirksgericht Bremgarten geben zudem zu bedenken, dass der Vorschlag zu Mehrkosten für die Konkursämter führen könnte.
Einigen Stellungsnahmen geht die vorgeschlagene Lösung zu wenig weit: Die SP möchte etwa direkt für den Ausfall einen definitiven Rechtsöffnungstitel ausstellen.
In Bezug auf die Umsetzung werden ebenfalls einige Kritikpunkte, aber auch konkrete Verbesserungsvorschläge vorgebracht.
So wird verschiedentlich kritisiert, das Umgehungspotenzial durch "Absprung" der VR-Mitglieder (oder durch noch nicht erfolgte Eintragung, oder durch Eintragung von Strohmännern) werde nicht gebannt, so FR, TG und VD, die SVP, die KBKS (insb. zu Art. 731b OR),