Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11.3925

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.187081 / 237.01/2016/00003

3.3 Redaktionelle und gesetzestechnische Bemerkungen

Einzelne Teilnehmer haben redaktionelle und gesetzestechnische Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Vorschlägen

4.1 Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG

4.1.1 Grundsätzlich

Die Hälfte der Kantone6, die SVP und die Mehrheit der Verbände (AHVCH, Baumeisterverband, chgemeinden, centre patronal, Creditreform, economiesuisse, fPv, KSFD, SGV, Städtische Steuerkonferenz, VGBZ, VSI) sowie weitere Teilnehmende (Lausanne, Duc Jean-Jacques) lehnen die Vorschläge zu Art. 43 Ziff. 1 und 1bisSchKG ab.

Sieben Kantone7, die SP sowie die SUVA, SGB, KV, UNI NE und VSE begrüssen hingegen die Vorschläge. Laut KBKS halten sich die Vor- und Nachteile die Waage.

Zahlreiche Stellungnahmen (positive wie kritische) schlagen Alternativen vor (Ziff. 4.1.3 und Ziff. 5).

4.1.2 Hauptkritikpunkte

In zahlreichen Stellungnahmen wird die Ansicht geäussert, die Pfändung sei für den Gläubiger vorteilhafter als der Konkurs (BE, GR, NW, SG, SO, SZ, VS, ZH, UNIL, SGV, Lausanne, Duc Jean-Jacques, Städtische Steuerkonferenz, KSFD), weshalb die Anpassung abzulehnen sei.

Ebenso zahlreiche Stellungnahmen befürchten, dass die Neuerung zu mehr Kosten für die Konkursämter sowie für die Gläubiger und zu einer längeren Verfahrensdauer führen könnte (AG, BE, FR, JU, TG, SG, SO, VS, SZ, TI, chgemeinden, KSFD, UNIL, Lausanne, Städtische Steuerkonferenz, Duc Jean-Jacques), dies auch bei kleinen Beträgen. Die AHVCH und die Städtische Steuerkonferenz befürchten eine "Explosion" (Erhöhung um den Faktor 10) der Konkursverfahren. Lausanne beziffert die Kosten einer Umstellung von Pfändungs- auf Konkursverfahren auf über 1 Mio CHF.

Einige Stellungnahmen üben grundsätzliche Kritik: Der Staat solle Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entfaltung schaffen, nicht Unternehmen in den Konkurs treiben (AI, JU, TI, centre patronal, economeisuisse, fPv, SGV, UNIL).

Gemäss vieler dieser kritischen Stimmen (AI, BE, SO, ZH, UNIL, Baumeisterverband, chgemeinden, centre patronal, economiesuisse, SGV, VGBZ) bietet bereits der geltende Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein taugliches Mittel, um gegen renitente Schuldner eine Konkurseröffnung zu erlangen (zu möglichen Anpassungen vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3).

AI, ZH und der VGBZ erinnern daran, dass auch der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden kann, wodurch das Missbrauchspotenzial nicht behoben wird.

Die KSFD befürchet schliesslich, dass mit der Möglichkeit, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger den Konkurs beantragen können, die Bereitschaft privater Gläubiger, ein Begehren zu stellen, sinken könnte.

6 AI, BE, FR, GR, JU, LU, NW, SG, SO, SZ, TI, VS, ZH.

7 AG, GE, TG, NE, OW, UR, ZG.