Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11.3925
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.187081 / 237.01/2016/00003
Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wurde in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen. Die Zielsetzung der Vorlage, missbräuchliche Konkurse zu verhindern, wird generell begrüsst. Viele der vorgeschlagenen Massnahmen werden aber als ungenügend, untauglich oder gar schädlich (zumindest ausserhalb des Missbrauchskontextes) beurteilt.
Der Vorschlag, die Haftung für die Konkurskosten neu dem Schuldner aufzuerlegen, zugleich aber die Vorschusspflicht beim Gläubiger zu belassen, wird überwiegend begrüsst. Die Solidarhaftung der Mitglieder des obersten Organes einer konkursiten Firma für den Konkurskostenausfall des Gläubigers stösst demgegenüber auf starke Kritik, allerdings auch auf unterstützende Stimmen. Stark kritisiert wird, vor allem von betroffenen Städten und Gemeinden, die geplante Streichung von Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende setzen ihre Hoffnungen auf Alternativen. Zum einem würde die im Rahmen einer anderen Vorlage in Aussicht gestellte Verbesserung der Information über "Konkursreiter" begrüsst.1 Zum anderen wird die Ansicht geäussert, angesichts beschränkter Möglichkeiten im Rahmen des Verfahrensrechts müssten als ultima ratio auch Anpassungen im Strafrecht ins Auge gefasst werden.
1 Allgemeines
Am 5. Dezember 2011 (Ständerat) und am 28. Februar 2012 (Nationalrat) haben die Räte die Motion 11.3925 (Hans Hess) angenommen. Darin wird der Bundesrat beauftragt, "die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen". Der in der Folge erarbeitete Vorentwurf (samt Bericht) zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)2 zur Verhinderung des Missbrauchs des Konkursverfahrens enthält verschiedene Anpassungsvorschläge im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Diese sind primär darauf ausgerichtet, faktische und rechtliche Hürden, welche geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen einen konkursiten Schuldner vorfinden, zu beseitigen oder zu senken. Die Vorlage basiert auf folgenden zwei Kernelementen:
• Öffentlich-rechtlichen Gläubigern (Steuerverwaltungen, Sozialversicherungen) soll erlaubt werden, einen Konkursantrag zu stellen. Nach geltendem Recht ist ihnen dies verwehrt (Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 1bisSchKG), wodurch andere Gläubiger den Konkursantrag stellen und das damit einhergehende Kostenrisiko tragen müssen.
• Die Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans einer konkursiten Gesellschaft sollen grundsätzlich für die ungedeckten Kosten eines Konkursverfahrens haften, und zwar persönlich und solidarisch. Weiterhin soll aber der Antragsstellende Gläubiger vorschusspflichtig bleiben. Ihm soll für einen allfälligen Ausfall ein Regressrecht zustehen.
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 22. April 2015 eröffnet und dauerte bis zum 14. August 2015. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
1 Gemeint ist konkret die Vorlage zur Modernisierung des Handelsregisterrechts (BBl 2015 3617). Mit der dort vorgesehenen Einführung eines Personenidentifikators wäre es künftig möglich, die "Konkurshistorie" einer im Handelsregister eingetragenen Person sichtbar zu machen.
2 SR 281.