Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren 11.3925
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.187081 / 237.01/2016/00003
die SIFG und das Bezirksgericht Bremgarten sowie die Städtische Steuerkonferenz. ZG schlägt vor, auf die Worte "und im Handelsregister eingetragen" zu verzichten.
Auch der Haftungsumfang der Organe sei unklar: erfasst er ungedeckte Kosten des Summarverfahrens insgesamt oder bis zum Schuldenruf? (TG, economiesuisse, UNIL). Ebenfalls unklar sei das Verfahren, welches zur Geltendmachung eingeschlagen werden müsse (UNIL). LU und ZG sowie die UNI NE schlagen vor, Art. 169 um eine Gerichtsstandsbestimmung (bspw. Konkursort oder Beklagtenwohnsitz) in Abs. 3 zu ergänzen.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende haben Überarbeitungsvorschläge angebracht, namentlich die folgenden:
In Art. 194 Abs. 1 SchKG sollte nur der Abs. 1 von Art. 169 ausgeschlossen werden (VD,
im Ergebnis UNIL).
Die Worte "absichtlich oder fahrlässig" sind zu streichen, der Haftungsmassstab richte
sich nach dem OR (AI, GR, SGV, Baumeisterverband). Terminologische Präzisierungen in diesem Sinne auch von UNIL.
SZ und SBV schlagen vor, die Verlustforderung (ungedeckte Verfahrenskosten) in einem
allfälligen Pfändungs- oder Konkursverfahren zu privilegieren, da sie schliesslich allen Gläubigern zugute kommt.
Unter den Vorschlägen, die eine Kostentragung durch das Konkursamt befürworten,
nimmt die Eintreibung der Schuld einen geringeren Stellenwert ein. HEV schlägt vor, dass die Solidarhaft diesfalls dem Konkursamt gegenüber besteht.
Das Bezirksgericht Bremgarten gibt zu bedenken, dass Abs. 2 nur bei unverändertem
Abs. 1 funktioniert. Ein Regress sei nur möglich, wenn eine Kostentragungspflicht besteht.
In formaler Hinsicht macht das Bezirksgericht Bremgarten auf verschiedene terminologi-
sche Ungereimtheiten aufmerksam.
Die UNIL und Duc Jean-Jacques schlagen vor, dass das Konkursamt im Schlussbericht
(Art. 268) dem Konkursgericht beantragen könne, die ungedeckten Kosten dem Organ aufzuerlegen. Letzteres habe dann unter Anhörung des Organs einen entsprechenden Entscheid zu fällen.
4.3 Art. 230 Abs. 2 SchKG
Der Vorschlag zur Anpassung von Art. 230 Abs. 2 SchKG wurde von neun Kantonen9 und ebenso vielen Verbänden und Organisationen (Creditreform, HEV, KV, KSFD, UNI NE, VSI, SGB, SGV, VSE) begrüsst, häufig jedoch ohne spezifische Begründung.
Fünf Kantone10 haben sich auch skeptisch geäussert, namentlich unter Hinweis darauf, dass viele Verfahrensbeteiligte ein Interesse an einer raschen Klärung und damit an einer kurzen Frist hätten. Im Rahmen der KBKS sei der Vorschlag "einhellig" abgelehnt worden. Der VGBZ betrachtet die Anpassung als wirkungslos.
5 Alternative Vorschläge
Verschiedene Teilnehmer haben zusätzliche oder alternative Vorschläge unterbreitet, wie der Schutz vor missbräuchlichen Betreibungen ausgestaltet werden könnte.
9 AG, BS, GR, JU, NE, OW, UR, VD, ZH.
10 LU, NW, SG, TG, ZG.