Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Sportverbände getragen wird.102 Sie leitet das Handeln von den verschiedenen Akteuren im Sport an. Die Umsetzung der Ethik-Charta erfolgt bei der Verbandsplanung und bei nationalen und internationalen Sportanlässen, im täglichen Handeln und Tun sowie spezifisch in den Programmen und verschiedenen Aktivitäten von Swiss Olympic und BASPO. Im Weiteren strebt das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011103 im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts u.a. das Ziel an, Verhaltensweisen zu fördern, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden.104 Der Bund erreicht diese Ziele durch die Unterstützung und Durchführung von Programmen, Projekten und Massnahmen, namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.105 In Bezug auf die Medien sind folgende Beispiele einer guten Praxis zu erwähnen: Die Plattform «Medien und Geschlecht» des Schweizer Syndikats Medienschaffender,106 die regelmässige Teilnahme der Schweiz am Global Media Monitoring Project,107 die Studien und Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen zuhanden der Medien anlässlich von Wahlen108 sowie der Preis «Femmes et Médias»109 der Konferenz der Westschweizer Gleichstellungsbüros.
Angesichts des Handlungsspielraums, der den Vertragsstaaten bei der Umsetzung von Artikel 14 gelassen wird,110 erfüllt die Schweiz die Anforderungen dieses Artikels.
2.3.4 Art. 15 Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Für Personen, die beruflich mit Opfern oder Tatpersonen gemäss der Konvention in Kontakt kommen, soll nach Absatz 1 ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmassnahmen zu den Themen der Konvention geschaffen werden. Betroffene Berufsgruppen sind Bedienstete der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, Rechtspraktiker, Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit, Sozialarbeit und Bil-
102 http://www.swissolympic.ch/Ethik/Ethik-Charta-3/Die-sieben-Prinzipien-der-Ethik- Charta-im-Sport.
103 Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415.0.
104 Vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d SpoFöG.
105 Vgl. Art. 1 Abs. 2 SpoFöG.
106 http://www.ssm-site.ch/medien/dossiers/medien-und-geschlecht/.
107 Die Schweiz nimmt regelmässig am Global Media Monitoring Project teil. Für die Ausgabe 2010 hat sie eine spezifische vertiefte Analyse durchgeführt, die an ein breites Publikum verteilt wurde. Link auf den Zusatzbericht zum Global Media Monitoring Project 2010: http://www.equality.ch/pdf_d/GMMP2010_CH_Bericht_d.pdf.
108 Siehe z. B. das Dokument «Fakten zur Medienpräsenz von Kandidatinnen» sowie die neusten Analysen auf folgender Webseite: http://www.ekf.admin.ch/dokumentation/00442/index.html?lang=de.
109 Der Preis wird Journalistinnen und Journalisten verliehen, die aus berufsethischen Beweggründen die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern: http://www.egalite.ch/femmes-medias.html.
110 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 95.