Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

rechte und -schutz führen. Auch NGOs bieten Schulungen zum Thema der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der Misshandlung von Kindern an.117

Bei der höheren Berufsbildung (HBB), den Universitäten und (höheren) Fachhochschulen gibt es verschiedene Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die sich mit dem Thema befassen.

Im Rahmen des Bundesprogramms Chancengleichheit für Frau und Mann an den Universitäten, das vom Bund seit 2000 unterstützt wird, werden verschiedene Projekte und Aktivitäten finanziert. Dazu gehören auch die Erarbeitung und die Verbreitung von Verhaltensregeln und Reglementen zur Verhinderung von sexueller Belästigung, von Mobbing und Bedrohungen sowie weiteren Diskriminierungen.118 Das Thema wird in Vorträgen oder anlässlich von Aktionstagen regelmässig in Erinnerung gerufen. Auch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH Zürich und die EPFL Lausanne) bieten Informationen und Anlaufstellen betreffend sexuelle Belästigung im Rahmen der Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit an den beiden Hochschulen.119

Die Anforderungen von Artikel 15 der Konvention werden damit erfüllt.

2.3.5 Art. 16 Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, Programme für Täter und Täterinnen von häuslicher Gewalt (Abs. 1) oder von Sexualstraftaten (Abs. 2) einzurichten oder zu unterstützen, in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Opfer (Abs. 3). Die Personen, die mit den Täterinnen und Tätern arbeiten, müssen spezifisch ausgebildet sein und über die erforderlichen kulturellen und sprachlichen Kompetenzen verfügen. Die Teilnahme an den Programmen für Täter und Täterinnen erfolgt nach einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichts oder auf freiwilliger Basis.120

Die Bekämpfung von Gewalttaten und deren Prävention sowie der Vollzug des Opferhilfegesetzes fallen weitgehend in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Finanzierung von allgemeinen Präventionsprogrammen und präventiven Interventions- und Behandlungsprogrammen ist deshalb in erster Linie Aufgabe der Kantone. Diese stellen die notwendigen Angebote bereit, deren Ausbau ist je nach Kanton unterschiedlich ist. Zahlreiche Kantone verfügen über Koordinations-, Interventions- und Fachstellen gegen häusliche Gewalt sowie Beratungsstellen und Programme für gewaltausübende Männer oder Frauen. Die kantonalen Interventions- und Koordinierungsstellen sind vernetzt und sorgen für regelmässigen fachlichen Austausch und Koordination. Im Jahr 2008 hat das EBG eine Bestandesaufnahme unter dem Titel «Beratungsarbeit und Anti-Gewalt-Programme für Täter und Täterinnen häus-

117 Z. B. Castagna oder Limita (http://www.castagna-zh.ch; http://www.limita-zh.ch).

118 Beispiel für Verhaltenskodex an der Universität Zürich: http://www.uzh.ch/about/basics/genderpolicy.html

119 Internetseiten informieren über verschiedene Arten von Diskriminierung und verweisen auf Anlaufstellen: http://www.equal.ethz.ch/beratung, http://egalite.epfl.ch/harcelement¸ http://helpme.epfl.ch/

120 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 104.