Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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licher Gewalt in der Schweiz»121 veröffentlicht, gemäss welcher 27 Institutionen in der Deutsch- und Westschweiz solche Dienstleistungen anbieten. 2012 hat das EBG ein juristisches Gutachten veröffentlicht, in dem geprüft wird, auf welcher rechtlichen Grundlage die Gerichte die Teilnahme an Gewaltberatungen und Anti-Gewalt-Programmen anordnen können (insbesondere gestützt auf Art. 63 StGB «Ambulante Behandlung» und Art. 94 StGB «Weisungen»).122 Das EBG hat die Gründung des Fachverbandes Gewaltberatung Schweiz (FVGS), die Entwicklung von Qualitätsstandards und einer einheitlichen Statistik sowie die Durchführung von nationalen Koordinationstreffen der Täter- und Täterinnenberatungsstellen unterstützt.

Ausserdem wurde der Bundesrat mit dem Postulat Feri123 beauftragt, einen Bericht zur Arbeit mit Tatpersonen bei häuslicher Gewalt in der Schweiz zu verfassen.

Insgesamt erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 16 der Konvention.

2.3.6 Art. 17 Beteiligung des privaten Sektors und der Medien

Im Sinne einer Selbstregulierung nach Absatz 1 hat der Schweizerische Presserat eine Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten angenommen, wonach die Mitglieder des Verbands zur Achtung der Menschenwürde verpflichtet sind.124 Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann beim Schweizer Presserat, der zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten Stellung nimmt, Beschwerde eingereicht werden.125 Gemäss der Schweizerischen Lauterkeitskommission gilt geschlechterdiskriminierende Werbung als eine unlautere Geschäftspraxis; Unternehmen können gezwungen werden, auf solche Werbung zu verzichten.126 Das EBG und das SECO empfehlen den Unternehmen, Massnahmen zur Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, und stellen Beispiele für Reglemente zur Verfügung, mit denen entsprechende Verfahren eingeführt werden können.127

121 Theres Egger, Beratungsarbeit und Anti-Gewalt-Programme für Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt in der Schweiz, Bern, 2008; siehe unter EBG – Publikationen zu Gewalt.

122 Siehe dazu ein Gutachten im Auftrag des EBG: Peter Mösch Payot, «Anordnung von Pflichtberatung und Lernprogrammen im Rahmen von strafrechtlichen Sanktionen, insb. als Weisungen», 2011, unter EBG – Publikationen zu Gewalt.

123 14.3417 «Häusliche Gewalt durch konsequente Inverantwortungnahme der gewaltausübenden Person stoppen», im Rat noch nicht behandelt.

124 http://www.presserat.ch/21690.htm, Ziffer 8.

125 Geschäftsreglement des Schweizer Presserates, Art. 1 Abs. 2: http://presserat.ch/23010.htm.

126 Gemäss der Kommission «liegt geschlechterdiskriminierende Werbung vor, wenn Männern oder Frauen stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird; Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien; […]; zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht; die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird […]» (Grundsätze, Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, Stand April 2008, http://www.faire-werbung.ch/wordpress/wp-content/uploads/2013/09/Grundsaetze.pdf, Grundsatz 3.11 Abs. 2).

127 http://www.ebg.admin.ch/themen/00008/00074/00083/index.html?lang=de