Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Die Schweiz erfüllt die Anforderungen nach Artikel 21 der Konvention.
2.4.5 Art. 22 Spezialisierte Hilfsdienste
Absatz 1 verlangt die Bereitstellung von spezialisierten Hilfsdiensten, die regional angemessen verteilt sofort sowie kurz- und längerfristig Opfern zur Verfügung stehen.
Das Opferhilfegesetz überträgt den Kantonen die Aufgabe, fachlich selbständige Beratungsstellen für Opfer im Sinne des schweizerischen Rechts zur Verfügung zu stellen. Diese Beratungsstellen haben den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien – beispielsweise Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind
– Rechnung zu tragen (Art. 9 ff. OHG). Die Beratungsstellen erbringen folgende Dienstleistungen:
Persönliche Beratung, Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse (z.B. Notunterkunft, medizinische Massnahmen, erste anwaltliche Beratung), längerfristige Hilfe und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Beizug von Fachleuten, z.B. Psychiater) bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind und bis zur gesundheitlichen Stabilisierung des Opfers.
In der Regel verfügt jeder Kanton über mindestens eine Beratungsstelle. Die Kantone SG, AR und AI betreiben eine gemeinsame Beratungsstelle, ebenso die Kantone BS und BL sowie SZ und UR. Mehrere Kantone verfügen auch über spezialisierte Einrichtungen für bestimmte Opferkategorien (z.B. für Frauen oder Opfer sexueller Gewalt). Insgesamt bestehen schweizweit rund 60 solcher Institutionen. Den Opfern steht es frei, welche Beratungsstelle sie aufsuchen wollen (Art. 15 Abs. 3 OHG).
Absatz 2 fordert, dass für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder spezialisierte Hilfsdienste vorgesehen werden. Die Schweizerische Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) stellt auf ihrer Website die aktuelle Liste der kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen zur Verfügung.132 Aus ihr wird ersichtlich, welche Stellen sich gezielt an gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder richten. Es sind dies in erster Linie die ambulanten Beratungsstellen der Frauenhäuser sowie Beratungsstellen gegen sexuelle und häusliche Gewalt. Des Weiteren findet sich auch Opferhilfe-Beratungsstellen, deren Angebot sich gezielt an gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche richtet.
Die bestehenden Opferhilfe-Beratungsstellen genügen den Anforderungen von Artikel 22 der Konvention.
2.4.6 Art. 23 Schutzunterkünfte
Die Vertragsstaaten werden in Artikel 23 verpflichtet, geeignete, leicht zugängliche Schutzunterkünfte für Opfer im Sinne der Konvention in ausreichender Zahl einzurichten. Mit dem Begriff «in ausreichender Zahl» soll sichergestellt werden, dass den Bedürfnissen aller Opfer bezüglich verfügbarer Zufluchtsorte und spezialisierter Hilfe entsprochen wird. Die Anzahl der Schutzunterkünfte sollte sich nach dem
132 Vgl. http://www.sodk.ch/fachbereiche/familien-undgesellschaft/opferhilfe/wwwopferhilfe-schweizch/opferhilfe-beratungsstellen/ - c120.