Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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2.4.3 Art. 20 Allgemeine Hilfsdienste

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Opfer von Gewalttaten Zugang zu Hilfsangeboten erhalten. Die Unterstützung kann in verschiedenen Formen erfolgen, beispielsweise durch psychologische Beratung, finanzielle Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche. Gemäss Absatz 2 müssen den Opfern angemessene medizinische Versorgung sowie Sozialdienste, die mit angemessenen Mitteln und genügend Fachpersonal ausgestattet sind, zur Verfügung stehen.

In der Schweiz werden diese Vorgaben insbesondere durch die Privat- und Sozialversicherungen garantiert. Ergänzend sieht das Opferhilfegesetz für Opfer, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sind, eine breite Palette von Dienstleistungen vor. Sie umfasst laut Artikel 2 OHG Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe (teils durch die Beratungsstellen der Kantone selbst erbracht, teils in Form von Kostenbeiträgen der Beratungsstellen an Dienstleistungen Dritter), Entschädigung und Genugtuung. Jedem Opfer stehen Beratung und Soforthilfe kostenlos zur Verfügung. Die Kostenbeiträge an die längerfristige Hilfe sowie die Entschädigung sind einkommensabhängig (Art. 16 und Art. 20 Abs. 2 OHG). Für die Entschädigung und die Genugtuung legt das Gesetz zudem Höchstwerte fest (Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 OHG).

Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 20 der Konvention.

2.4.4 Art. 21 Unterstützung bei Einzel- und Sammelklagen

Die Vertragsstaaten müssen dafür sorgen, dass die Opfer Informationen über geltende regionale und internationale Mechanismen für Einzel- oder Sammelklagen erhalten und Zugang zu diesen haben. Mit der Bestimmung soll auch gefördert werden, dass der Staat, Vereinigungen von Rechtsvertretern, relevante NGOs und sonstige denkbare Akteure sensible und sachkundige Unterstützung für die Opfer bei der Einreichung solcher Beschwerden bereitstellen.129

Wie in Zusammenhang mit den Artikeln 13 und 15 der Konvention erläutert, informieren der Bund und die Kantone die Öffentlichkeit und die Fachkreise über die Rechtslage in Bezug auf häusliche Gewalt sowie über die Behörden, die gegebenenfalls zu kontaktieren sind. Eine vom EDA in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) entwickelte App für Smartphones mit dem Namen «Women’s Human Rights» erleichtert den Zugang zu den völkerrechtlichen Texten über die Rechte der Frauen.130 Ein von der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen online gestellter Leitfaden regt die Anwendung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) in der Anwalts-, Gerichts- und Rechtsberatungspraxis an.131

Zudem beraten die Opferhilfestellen gestützt auf Artikel 12 OHG Opfer und helfen ihnen, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie verfügen über eine Liste von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten und kennen die in diesem Bereich aktiven NGOs.

129 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 128 und 130.

130 Link auf die App: https://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=695483339&mt =8.

131 http://www.ekf.admin.ch/dokumentation/00596/index.html?lang=de.