Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Gemäss Absatz 2 entwickeln und fördern die Vertragsstaaten zusammen mit Akteuren des privaten Sektors bei Kindern, Eltern und Erziehern die Fähigkeiten für den Umgang mit dem Informations- und Kommunikationsumfeld. Hauptziel des Programms «Jugend und Medien»128, welches seit 2011 vom BSV in Zusammenarbeit mit der Medienbranche und privaten Organisationen umgesetzt wird, ist die Förderung eines sicheren, altersgerechten und verantwortungsvollen Umgangs von Kindern und Jugendlichen mit digitalen Medien. Eltern, Lehr- und Fachpersonen bietet das Programm gezielte Informationen und Weiterbildungen für eine geeignete Begleitung von Kindern und Jugendlichen. Die Jugendkampagne «Echtes Leben» von Pro Juventute 2014 zeigt auf, dass das vermeintlich perfekte Leben der anderen nicht der Realität entspricht, und bestärkt Jugendliche darin, dass sie nicht durch überhöhte Idealbilder unter Druck gesetzt werden. Ein jugendgerechter Spot, Schulplakate, Aktionen an Schulen, ein Comic, Merkblätter für Kinder und Jugendliche, für Eltern und für Lehrpersonen sowie Onlineinformationen sensibilisieren für die Thematik und bestärken Jugendliche in ihrem Selbstbild. Eltern, Fachpersonen und Schulen in der ganzen Schweiz erhalten Informationen, wie sie Jugendliche unterstützen können.

2.4 Kapitel IV Schutz und Unterstützung

2.4.1 Art. 18 Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 18 statuiert allgemeine Verpflichtungen, die Opfer zu schützen und sie zu unterstützen. Die institutionelle Zusammenarbeit gemäss Absatz 2 wird in den Artikeln 7 und 10 der Konvention behandelt, die Unterstützung von Opfern gemäss Absatz 3 in den Artikeln 19 ff. der Konvention, die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäss Absatz 4 in Artikel 22 der Konvention. Der Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäss Absatz 5, ihren Staatsangehörigen und sonstigen schutzberechtigten Opfern konsularischen und sonstigen Schutz zu gewähren, wird mit Artikel 8 Absatz 2 OHG Rechnung getragen.

2.4.2 Art. 19 Informationen

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien in Artikel 19 dazu, sicherzustellen, dass Opfer rechtzeitig angemessene Informationen über die Opferhilfe erhalten. Diese Information hat in einer Sprache zu erfolgen, die das Opfer versteht.

Artikel 305 StPO enthält detaillierte Anweisungen an die Strafverfolgungsbehörden, Opfer namentlich über die Opferhilfe zu informieren. Da die Strafverfolgung im Wesentlichen eine kantonale Aufgabe ist, sind es die kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere die Polizei und die Staatsanwaltschaften, die die Opfer im konkreten Einzelfall informieren. Ist das Opfer damit einverstanden, melden die Strafverfolgungsbehörden dessen Name und Adresse einer Opferhilfe-Beratungsstelle. Zudem informieren die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen sowohl auf Anfrage als auch durch generelle Informationen (Internetseiten, Flyer usw.).

Die Schweiz erfüllt die Anforderungen von Artikel 19 der Konvention.

128 http://www.jugendundmedien.ch.