Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
tatsächlichen Bedarf richten. Es bestehen also keine quantitativen Vorgaben, sondern lediglich Richtgrössen. Massgebend ist der länderspezifische Bedarf.133
Für die Einrichtung von Schutzunterkünften sind die Kantone zuständig. Es besteht ein entsprechendes Angebot an Frauenhäusern, wobei dieses in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ausgebaut ist. Die SODK und das EBG haben zur Frage, ob regional ausreichend Schutzplätze für Gewaltopfer und ihre Kinder bereitstehen und deren Finanzierung längerfristig gesichert ist, im Mai 2015 eine Situations- und Bedarfsanalyse publiziert, die den Kantonen die Grundlagen für eine regionale Überprüfung liefern wird. Zudem wird in der vom Bundesamt für Justiz (BJ) 2015 durchgeführten Evaluation des Opferhilfegesetzes OHG die Frage behandelt, ob die Opferhilfe den Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung trägt. Hängig ist ferner die Parlamentarische Initiative Fehr134, die eine gesetzliche Grundlage schaffen will, die die Kantone verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt zu schaffen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 8). Auch hat sich der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellationen Feri135 bereit erklärt, nach Vorliegen der entsprechenden Situations- und Bedarfsanalyse zu den Frauenhäusern (siehe oben) zu prüfen, ob er die Kantone allenfalls im Bereich der Koordination unterstützen kann.
Für Opfer im Sinne des OHG haben die OHG-Beratungsstellen bei Bedarf für eine Notunterkunft zu sorgen (Art. 14 Abs. 1 OHG). Je nach Situation, etwa wenn die Bedrohung nicht mehr aktuell ist und es vorwiegend um die Rehabilitation geht, kann dabei auch eine andere Unterkunft als ein Frauenhaus genügen.
Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen von Artikel 23 der Konvention.
2.4.7 Art. 24 Telefonberatung
Artikel 24 verpflichtet die Vertragsstaaten, eine kostenlose, landesweite, vertrauliche und anonyme, sowie täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonberatung für Opfer aller Formen von Gewalt gemäss Konvention einzurichten.
Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat die Errichtung einer spezifischen nationalen Helpline (gratis, 24/7, für Opfer und Täter im Bereich häuslicher Gewalt) geprüft. Sie hat im November 2013 beschlossen, das Projekt nicht weiter zu verfolgen. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war insbesondere die Befürchtung, eine solche Helpline konkurrenziere bestehende Einrichtungen und bringe – bei hohen Betriebskosten – wenig Zusatznutzen zum bestehenden Angebot.
In der Schweiz gibt es bereits Telefon-Hotlines (auch) für Gewaltopfer, die aber die Anforderungen der Konvention nicht vollständig erfüllen. Die Dargebotene Hand beispielsweise deckt zwar das ganze Staatsgebiet ab und richtet sich an Personen in
133 Ziff. 135 des erläuternden Berichts zur Konvention verweist diesbezüglich auf den Abschlussbericht der Task Force des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (EG-TFV (2008)6), der eine sichere Unterkunft für Frauen in Frauenhäusern empfiehlt, die auf alle Regionen verteilt sind und eine Familie pro 10'000 Einwohner aufnehmen können.
134 13.454 «Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld».
135 13.4071 «Nationale Strategie für Frauenhäuser» und 13.4290 «Nationale Strategie für Männerhäuser».