Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Krisen (breites Beratungsangebot). Sie wird aber nicht von ausgebildetem Personal bedient, ist ausgerichtet auf Zuhören, nicht auf Rat geben und ist nicht völlig kostenlos (Gesprächsgebühren im Bagatellbereich). Gewisse Kantone haben der Dargebotenen Hand ein spezielles Mandat erteilt, um ein durchgehendes Angebot der Opferhilfestellen ausserhalb der Bürozeiten zu gewährleisten. Für die Jugendlichen bietet die private Stiftung Pro Juventute seit Jahren über Telefon, Internet und SMS den Dienst «Beratung + Hilfe 147» an. Im Durchschnitt nehmen täglich rund 400 Jugendliche diese Beratung in Anspruch, die an allen Tagen der Woche rund um die Uhr kostenlos in drei der vier Landessprachen verfügbar ist. Durch dieses Angebot über die Telefonnummer 147 oder die Website 147 stellt die Stiftung Pro Juventute eine wichtige Schnittstelle zwischen den ratsuchenden Kindern und Jugendlichen und den Fachberatungsstellen dar.

Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulats Fehr136 einen Bericht137 verabschiedet. Gleichzeitig hat er dem EJPD verschiedene Prüfaufträge, die in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfüllen sind, erteilt. Im Rahmen dieser Arbeiten soll die Einführung einer schweizweiten telefonischen Beratung gemäss Konvention vertieft geprüft werden. Die Telefon-Linie soll allen männlichen und weiblichen Gewaltopfern zur Verfügung stehen und sich nicht auf Fälle häuslicher Gewalt beschränken. Diese Dienstleistung soll – wenigstens in den Grundfunktionen – rund um die Uhr via einer schweizweit einheitlichen Telefonnummer zur Verfügung stehen. Die bestehenden kantonalen Infrastrukturen sollen genutzt werden (zentrale Nummer mit Umstellen), regionale Lösungen sollen möglich bleiben (gleiche Nummer), speziell ausgebildetes Personal soll zur Verfügung stehen. Geprüft werden soll zudem die Abgrenzung zu bestehenden Angeboten, der Grad der Zentralisierung, technische Fragen, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie eine allfällige finanzielle Beteiligung des Bundes. Das BJ erarbeitet zusammen mit der SODK ein Konzept.

Im schweizerischen Recht werden die Anforderungen von Artikel 24 der Konvention zur Zeit nur zum Teil umgesetzt.

2.4.8 Art. 25 Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt

Gemäss Artikel 25 haben die Vertragsstaaten dafür zu sorgen, dass für Opfer sexueller Gewalt geeignete, leicht zugängliche Krisenzentren in ausreichender Zahl eingerichtet werden, um ihnen (gerichts)medizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anzubieten. Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, solche Zentren einzurichten und dafür Sorge zu tragen, dass sie in ausreichender Zahl vorhanden sind.138

In der Schweiz gibt es keine spezifischen Zentren, die all diese geforderten Dienstleistungen unter einem Dach anbieten. Die genannten Aufgaben werden vielmehr durch das Zusammenwirken mehrerer Institutionen, insbesondere der Beratungsstellen und der Spitäler (vgl. die Ausführungen zu Artikel 19 ff.), wahrgenommen. Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse des Opfers an eine Beratungsstelle weiter (Art. 305 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 8 Abs. 2 OHG). Die Kantone haben gemäss OHG die Aufgabe, fachlich selbständige Beratungsstellen für Opfer nach OHG-

136 09.3878, «Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung».

137 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf.

138 Erl. Bericht zur Konvention, Ziff. 142.