Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Recht bereitzustellen. Diese erbringen eine breite Palette von Dienstleistungen für die Opfer, so namentlich: Persönliche Beratung, Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse (z.B. Notunterkunft, medizinische Massnahmen, erste anwaltliche Beratung), längerfristige Hilfe, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (z.B. Psychiater); auch spezifische Beratungsstellen sind vorhanden.

Die bestehende Infrastruktur genügt insgesamt den Anforderungen von Artikel 25.

2.4.9 Art. 26 Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind

Gemäss Absatz 1 haben die Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass bei der Hilfe für Opfer, deren Kinder Zeuginnen und Zeugen von Gewalttaten wurden, die Rechte und Bedürfnisse letzterer gebührend berücksichtigt werden. Absatz 2 legt fest, dass diese Massnahmen die altersgerechte psychosoziale Beratung für solche Kinder umfasst und dass das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigt wird.

In Artikel 149 StPO werden Schutzmassnahmen aufgeführt, die die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen treffen kann, um eine Zeugin oder einen Zeugen zu schützen, die oder der sich durch die Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzten (Art. 149 Abs. 1 StPO). Namentlich kann die Verfahrensleitung der Zeugin oder dem Zeugen Anonymität zusichern, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen, die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellen, das Aussehen oder die Stimme der Zeugin oder des Zeugen verändern oder diese/-n abschirmen oder die Akteneinsicht der Parteien einschränken (Art. 149 Abs. 2 StPO). Die Zeugin oder der Zeuge kann sich ausserdem von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 149 Abs. 3 StPO). Für Zeuginnen, Zeugen oder Auskunftspersonen unter 18 Jahren kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 StPO anordnen (Art. 149 Abs. 4 StPO). So hat die erste Einvernahme so rasch als möglich stattzufinden (Art. 154 Abs. 2 StPO). Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind dies ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs. 4 Bst. a StPO). Die minderjährige Zeugin oder der minderjährige Zeuge darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (Art. 154 Abs. 4 Bst. b und c StPO). Ausserdem werden Einvernahmen von Kindern von einer zu diesem Zweck speziell ausgebildeten Ermittlungsperson im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten durchgeführt (Art. 154 Abs. 4 Bst. d StPO).

Die StPO legt zudem eine feste Altersgrenze für die Zeugeneigenschaft fest. Personen mit beschränkter Urteilsfähigkeit sollen nicht unter Wahrheitspflicht einvernommen werden. Aus diesem Grund sind Personen, die zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen einzuvernehmen (Art. 178 Bst. b StPO).

Die Vorgaben von Artikel 26 der Konvention werden damit erfüllt.

2.4.10 Art. 27 Meldung

Wer Zeuge oder Zeugin einer Straftat nach dieser Konvention wird, oder wer Gründe zur Annahme hat, dass eine solche Straftat begangen werden könnte oder weitere