Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Grundzüge des Übereinkommens
1 Übersicht
1.1 Ausgangslage und Entstehung
Gewalt gegen Frauen stellt eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten dar. Sie ist gleichzeitig Ursache und Konsequenz der Ungleichbehandlung von Frau und Mann. Diese Art von Gewalt ist weltweit und namentlich auch in den Mitgliedstaaten des Europarats weit verbreitet. Der Europarat spielt bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eine Vorreiterrolle. Er verurteilt und bekämpft seit Jahren jede Form von Gewalt gegen Frauen1. Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 20052 und das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 20073 untersagen den Menschenhandel sowie die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern. Andere Formen von Gewalt wurden einzig mit der Empfehlung (2002/5) des Ministerkomitees über die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen4 abgedeckt. Deshalb setzte das Ministerkomitee des Europarats ein Expertenkomitee ein mit dem Auftrag, ein umfassendes Instrument auszuarbeiten, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen, die Opfer zu schützen und die Täter zu verfolgen. Dieses Expertenkomitee erarbeitete zwischen April 2009 und Dezember 2010 das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention). Der Vertrag wurde am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 11. September 2013 unterzeichnet. Die Konvention trat am 1. August 2014 in Kraft. Sie wurde bisher von 15 Staaten ratifiziert.
1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Die Istanbul-Konvention (nachfolgend Konvention) ist europaweit das erste bindende Instrument, das Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt. Die Grundsätze der Gleichstellung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot sind explizit verankert (Art. 1 - 4). Erfasst werden alle Formen von Gewalt gegen Frauen, so namentlich psychische (Art. 33), physische (Art. 35) und sexuelle Gewalt (Art. 36), Stalking (Art. 34), Zwangsheirat (Art. 37), die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 38) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Art. 39). Vereinzelt sind anstelle von strafrechtlichen auch nichtstrafrechtliche Sanktionen zulässig (Art. 78 Abs. 3 bezüglich der Artikel 33 und 34). Die Konvention enthält zudem Bestimmungen über Prävention (so z.B. bezüglich Sensibilisierung für das Thema, Art. 13; Aus- und
1 Vgl. die Liste der Resolutionen und Empfehlungen (2000-2012) im Anhang III des « Manuel à l’usage des parlementaires (2012) »: http://assembly.coe.int/Communication/Campaign/DomesticViolence/HandbookParliamen tarians_FR.pdf sowie die Resolution 1663 (2013) und die Empfehlung 2030 (2013) über die Gewalt an Frauen in Europa.
2 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2013, SR 0.311.543.
3 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2014, SR 0.311.40.
4 https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=280915.