Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Fortbildung von Berufsleuten, Art. 15; Behandlungsprogramme für Täter, Art. 16), Schutz und Unterstützung von Opfern (so z.B. genügend Schutzunterkünfte für Opfer, Art. 23; umfassende nationale Telefonberatung, Art. 24), Strafverfolgung und Schutzmassnahmen (so z.B. Kontakt- und Näherungsverbote für Täter, Art. 53; ausreichend lange Verjährungsfristen, Art. 58), Migration und Asyl (z.B. eigenständige Aufenthaltstitel für Opfer, Art. 59) sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit (Art. 62 - 65). Vorgesehen ist auch eine Überwachung der Umsetzung der Konvention durch eine Gruppe unabhängiger Expertinnen und Experten («GREVIO», Art. 66 - 70). Vorbehalte sind nur zu bestimmten Artikeln möglich (Art. 78). Die Mitgliedstaaten werden dazu ermuntert, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt, also auch auf Männer und Jungen, anzuwenden (Art. 2 Abs. 2).
1.3 Würdigung
Die Istanbul-Konvention zeichnet sich durch ihren ganzheitlichen und globalen Ansatz bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus. In erster Linie sollen Frauen vor jeglicher Form von Gewalt, einschliesslich häuslicher Gewalt, geschützt werden. Die Ziele der Konvention, auf diesem wichtigen Gebiet die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, diese Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Niveau zu verfolgen, und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegen auch im Interesse der Schweiz.
1.4 Verhältnis zur Europäischen Union
Die Umsetzung der Konvention bereitet hinsichtlich der Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) keine Probleme. Der Rat der EU hat am 5. Juni 2014 Schlussfolgerungen verabschiedet, in denen er die Vertragsstaaten auffordert, die Istanbul-Konvention zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen5. Unter den Vertragsstaaten der Konvention befinden sich bereits etliche Mitglieder der EU, in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten ist die Umsetzung des Übereinkommens im Gange.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens
2.1 Kapitel I - Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen
2.1.1 Art. 1 Zweck des Übereinkommens
Das Übereinkommen bezweckt gemäss Absatz 1, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Bst. a), einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern (Bst. b), alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu schützen und zu unterstützen (Bst. c), die diesbezügliche internationale
5 « Prévenir et combattre toutes les formes de violence à l'égard des femmes et des filles, y compris les mutilations génitales féminines », CL14-097EN.