Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Zusammenarbeit zu fördern (Bst. d) sowie die Zusammenarbeit von Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen (Bst. e). Nach Absatz 2 wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen.
2.1.2 Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens
Das Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschliesslich häuslicher Gewalt, die Frauen unverhältnismässig stark betrifft (Abs. 1). Die Vertragsparteien werden ermutigt, das Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden; sie richten bei der Umsetzung des Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind (Abs. 2).
Der Schwerpunkt der Anwendung der Konvention liegt auf der Gewalt gegen Frauen6, einschliesslich häuslicher Gewalt, da die Opfer von Gewalt mehrheitlich Frauen sind. Den Vertragsstaaten steht es frei, ob und wie sie die Konvention auch auf Männer und Jungen anwenden wollen7. Im schweizerischen Straf- und Zivilrecht sind die massgeblichen Bestimmungen grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert und daher auf beide Geschlechter anwendbar. Da Frauen und Mädchen überproportional von Gewalt betroffen sind, sind Präventions- und sonstige Massnahmen häufig speziell auf diese zugeschnitten. Zunehmend gibt es jedoch auch männerspezifische Aktivitäten und Massnahmen (vgl. dazu namentlich die Ausführungen zu Art. 12 Abs. 4 und zu Art. 16).
In der Konvention ist darüber hinaus vorgesehen, dass sie in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung findet (Abs. 3).
Die Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts und das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19988, auf die sich die Präambel der Konvention bezieht, bestätigen die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach internationalem Recht für vorwiegend (aber nicht ausschliesslich) während bewaffneter Konflikte ausgeübte Gewalttaten. Artikel 7 des Römer Statuts (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden) und Artikel 8 (Kriegsverbrechen) umfassen hauptsächlich gegen Frauen gerichtete Gewalttaten wie Vergewaltigung und sexuelle Gewalt. Dasselbe gilt für die Zusatzprotokolle I9 und II10 vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (nachfolgend Protokoll I und II). Denn die Artikel 75 Ziffer 2 Buchstabe b Protokoll I und 4 Ziffer 2 Buchstabe e Protokoll II verbieten die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art. Da es während bewaffneter Konflikte oder Besetzungen immer wieder zu den von der Konvention erfassten Formen von Gewalt kommt, wird in Artikel 2 Absatz 3 daher gemäss den Prinzipien des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts die durchgehende Anwendbarkeit des Übereinkommens auch für bewaffnete Konflikte gefordert.
6Der Begriff Frauen umfasst auch Mädchen unter 18 Jahren, vgl. Art. 3 Bst. f der Konven-
tion.
7Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 36 - 37.