Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Die Definition des Begriffs «Gewalt gegen Frauen» entspricht jener in den geltenden völkerrechtlichen Texten.15 Die einzige Neuerung besteht im Verweis auf die «wirtschaftlichen Schäden». Die Definition der «häuslichen Gewalt» nach Buchstabe b umfasst ebenfalls Handlungen «wirtschaftlicher» Gewalt. Gemäss dem erläuternden Bericht16 «kann ein Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und seelischer Gewalt bestehen». In der Schweiz wird unter wirtschaftlicher Gewalt eine Form psychischer Gewalt verstanden. Diese kann z. B. darin bestehen, einer Person die Arbeit zu verbieten, sie zur Arbeit zu zwingen, ihren Lohn zu beschlagnahmen oder sie zur Mitunterzeichnung von Kreditverträgen zu zwingen.17 Ein Opfer solcher wirtschaftlicher Gewalt wird faktisch in seiner psychischen Integrität im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG)18 beeinträchtigt und kann sich demnach auf den Schutz durch dieses Gesetz berufen (siehe ebenfalls unter Bst. e). Vorausgesetzt wird allerdings, dass diese Gewalt eine gewisse Schwere aufweist, d. h. sie muss strafrechtlich relevant sein, z. B. im Sinne einer Drohung (Art. 180 StGB) oder einer Nötigung (Art. 181 StGB).

Nach Buchstabe b bezeichnet die «häusliche Gewalt» alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen. Gemäss dem erläuternden Bericht ist ein gemeinsamer Wohnsitz von Opfer und Täter bzw. Täterin nicht Voraussetzung.19 In der Schweiz enthalten die kantonalen Gesetze zur häuslichen Gewalt ähnliche Definitionen. Gemäss dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich20 zum Beispiel liegt häusliche Gewalt vor, «wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird». Die betroffenen Personen müssen zum Zeitpunkt der Verletzung nicht einen gemeinsamen Haushalt führen. Das StGB erwähnt einen gemeinsamen Haushalt ausschliesslich im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten zwischen Personen, die nicht durch einen Ehevertrag oder eine eingetragene Partnerschaft gebunden sind.21 Wie von der Konvention gefordert bildet der gemeinsame Wohnsitz im Schweizer Recht kein Merkmal der Begriffsbestimmung der häuslichen Gewalt.

Bestimmung der Begriffe «Geschlecht» (Bst. c) und «geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen» (Bst. d)

15 Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses zur Gewalt gegen Frauen (1992) sowie Art. 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen.

16 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffern 40–41.

17 EBG, Informationsblatt Nr. 1 «Definition, Formen und Folgen häuslicher Gewalt», Bst. B, mit Verweisen.

18 SR 312.5

19 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffer 42.

20 Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (SR/ZH LS 351), § 2. Siehe auch im Kanton Genf, Loi du 16 septembre 2005 (SR/GE F 1 30), Art. 2 Abs. 1.

21 Vgl. z. B. Art. 55a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 123 Ziff. 2 StGB oder Art. 126 Ziff. 2 StGB.