Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

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Die Konvention stellt die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere jene aufgrund des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs sowie der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, nicht in Frage. Nach Artikel 71 Absatz 1 der Konvention lässt diese die Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die Bestimmungen zu durch die Konvention geregelten Fragen enthalten, unberührt. In Einklang mit dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge11 soll mit dieser Bestimmung gewährleistet werden, dass die Konvention gleichzeitig neben anderen – multilateralen oder bilateralen – Abkommen oder Instrumenten, welche Themen behandeln, die auch durch die Konvention abgedeckt werden, bestehen kann. Diese Bestimmung entspricht dem übergeordneten Ziel der Konvention, die Rechte der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu schützen und für sie ein möglichst hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Überdies gehen die Verpflichtungen der Konvention in Bezug auf die Strafverfolgung nicht über jene gemäss dem Römer Statut und dem Genfer Abkommen (IV) über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) und dessen Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 hinaus. In Artikel 44 der Konvention ist eine eingeschränkte Strafhoheit verankert, die verschiedenen Bedingungen unterliegt, welche das Weltrechtsprinzip nach Artikel 146 des Genfer Abkommens IV und Artikel 12 ff. des Römer Statuts einschränken. Das Schweizer Recht gründet ebenfalls auf einem «bedingten» oder «eingeschränkten» Universalitätsprinzip; die Bedingung des «engen Bezugs» zur Schweiz für Kriegsverbrechen wurde allerdings im Rahmen der Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Römer Statuts (vgl. Art. 264m StGB12 und Art. 10 Abs. 1bisMStG13) aufgegeben.

Die Schweiz erfüllt die Anforderungen von Artikel 2.

2.1.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 der Konvention enthält Definitionen verschiedener konventionsrelevanter Begriffe.

Bestimmung der Begriffe «Gewalt gegen Frauen» (Bst. a) und «häusliche Gewalt» (Bst. b)

Unter «Gewalt gegen Frauen» im Sinne von Buchstabe a ist eine Menschenrechtsverletzung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (siehe Art. 1 Bst. b der Konvention) zu verstehen, die sich im öffentlichen oder privaten Leben ereignen kann. Der Begriff umfasst verschiedene Arten der Gewalt, die nach Schweizer Recht verboten sind, namentlich die häusliche Gewalt (Art. 123, 126, 180, 189, 190 StGB), die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB), die Zwangsheirat (Art. 181a StGB) oder die sexuelle Belästigung (Art. 193, 198 StGB), auch am Arbeitsplatz (Art. 4 GlG14).

11 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, SR 0.111.

12 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0.

13 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, MStG, SR 321.0.

14 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann, Gleichstellungsgesetz, SR 151.1.