Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

aber die rechtliche Grundlage für eine Zulassung wegen wichtiger persönlicher Gründe in einem solchen Fall. Es handelt sich jedoch nicht um einen Rechtsanspruch.

Das schweizerische Recht sieht je nach Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vor oder nicht. Da Artikel 59 einen Rechtsanspruch statuiert, und lediglich dessen Ausgestaltung dem innerstaatlichen Recht überlässt, nimmt die Schweiz die genannte Vorbehaltsmöglichkeit in Anspruch, wonach Ehegatten und Konkubinatspartner von Jahres- und Kurzaufenthaltern und von vorläufig aufgenommenen Personen, die Opfer von Gewalt in der Beziehung sind, bei Auflösung der Ehe oder des Konkubinats keinen Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben.

Absatz 2 bezieht sich auf den Fall, dass einem Opfer, das im Familiennachzug in die Schweiz kam, diese mit dem Ehegatten zusammen wieder verlassen muss, falls dieser weggewiesen wird. Da die ausländerrechtliche Bewilligung einer sich im Familiennachzug in der Schweiz aufhaltenden Person von der Bewilligung der nachziehenden Person abhängt, soll mittels einer Vollzugsaussetzung ermöglicht werden, dass ein Opfer eine eigenständige Bewilligung beantragen kann. Die in Absatz 2 geforderten Massnahmen entsprechen der in der Schweiz bestehenden Praxis. Macht ein Opfer während eines Ausweisungsverfahrens (in der schweizerischen Terminologie ein Widerrufs-/Wegweisungsverfahren) gegen beide Ehegatten (oder Konkubinatspartner) gegenüber den Behörden die erlittene eheliche Gewalt geltend, kann für das Opfer im Rahmen des laufenden Verfahrens eine eigenständige Bewilligung gemäss Absatz 1 der Konvention bzw. Artikel 50 AuG und Artikel 77 VZAE, geprüft werden. Einem Rechtsmittel kommt hier grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.

Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, einem Opfer von häuslicher und/oder Gewalt gegen Frauen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der weitere Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Lage (Bst. a) in der Schweiz erforderlich ist. Aspekte wie Gesundheit, Sicherheit, familiäre Situation oder die Situation im Herkunftsland sind zu berücksichtigen.210 Diese Aspekte entsprechen auch den Beurteilungskriterien eines nachehelichen Härtefalles nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 AuG und Artikel 77 VZAE i.V.m. Artikel 31 Absatz 1 VZAE, nach welchen solche Fälle in der Schweiz beurteilt werden. Des Weiteren muss, als Alternativvariante, einem Opfer ein verlängerbarer Aufenthaltstitel ausgestellt werden können, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist (Bst. b). Für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel besteht mit Artikel 36 VZAE eine explizite rechtliche Grundlage. Bei allen weiteren denkbaren Fällen, beispielsweise während einem hängigen Strafverfahren wegen ehelicher Gewalt, kann – sofern dies erforderlich ist

– gestützt auf Artikel 50 AuG und Artikel 77 VZAE sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG eine ausländerrechtliche Bewilligung, vorerst für die Dauer des Verfahrens erteilt bzw. verlängert werden.

Aus Absatz 4 fliesst die Pflicht der Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, damit Opfer einer Zwangsheirat, die zum Zwecke der Verheiratung ins Ausland gebracht

210 Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 307.