Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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on. Zudem entspricht sie im Ergebnis sogar der verlängerten Verjährungsfrist für bestimmte Delikte nach Artikel 97 Absatz 2 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert. Fälle, in denen das betroffene Kind in einer solchen Konstellation bei der Zwangsverheiratung noch wesentlich jünger ist, dürften in der Praxis kaum vorkommen. Erst bei Zwangsverheiratungen von Kindern unter ca. fünf Jahren wäre die Verjährungsfrist im Hinblick auf Artikel 58 der Konvention problematisch. Von einem Vorbehalt zwecks Abdeckung dieses theoretischen Randbereichs ist abzusehen.
Damit werden die Anforderungen von Artikel 58 erfüllt.
2.7 Kapitel VII Migration und Asyl
2.7.1 Art. 59 Aufenthaltsstatus
Die Vertragsstaaten werden in Absatz 1 verpflichtet, Opfern von häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltsstatus von Ehegatten oder Partnern abhängt, im Falle der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenen Aufenthaltstitel zu erteilen, unabhängig von der Dauer der Ehe oder Partnerschaft. Die Bedingungen für die Bewilligung und Dauer des eigenständigen Aufenthaltstitels werden durch das interne Recht geregelt. Zu dieser Bestimmung kann ein Vorbehalt angebracht werden, wonach sie nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen angewendet wird (Art. 78 Abs. 2 Beistrich 5).
Artikel 50 AuG verschafft Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Niedergelassenen (C-Bewilligung) einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Familiengemeinschaft, namentlich beim Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ehegatten von Jahres- und Kurzaufenthaltern (B- und L-Bewilligung, Art. 44 und 45 AuG) hingegen steht dieser Rechtsanspruch nicht zu. Bei diesen Personengruppen liegt die Verlängerung der Bewilligung wegen wichtiger persönlicher Gründe im Ermessen der zuständigen Migrationsbehörden.209 Bei Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85 Abs. 7 AuG) kann wichtigen Gründen wie ehelicher Gewalt im Rahmen der Verlängerung der vorläufigen Aufnahme wie auch bei einer späteren Härtefallprüfung nach Artikel 84 Absatz 5 AuG Rechnung getragen werden. Auch hier besteht kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Regelung.
Absatz 1 von Artikel 59 sieht zudem ein analoges Aufenthaltsrecht für Partner vor. In der Schweiz sollte hier der Begriff Konkubinatspartner verwendet werden, um Verwechslungen mit dem Begriff der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare zu vermeiden. Dies bedeutet, dass in Fällen, in welchen eine ausländische Person im Familiennachzug zum Konkubinatspartner zugelassen wird, für diese Person, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt würde, nach einer Trennung eine Härtefallbewilligung erteilt werden kann. In der Praxis sind diese Fälle selten, da Konkubinatspartner nur unter restriktiven Bedingungen überhaupt zum Familiennachzug zugelassen werden. Aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG besteht
209 Art. 77 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201.