Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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7. Kapitel Gemeinsame Einrichtung

Artikel 77 Unternehmensführung und externe Revisionsstelle

Nach Artikel 20 des Gesetzes müssen Personen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan eines Versicherers oder der gemeinsamen Einrichtung angehören, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Entsprechend sind die Artikel 40 bis 46 der Verordnung auf die gemeinsame Einrichtung sinngemäss anwendbar.

Nach Artikel 45 des Gesetzes (externe Revisionsstelle) sind die Artikel 25-27 sinngemäss anwendbar. Entsprechend sind auch die Artikel 61 bis 63 der Verordnung auf die gemeinsame Einrichtung sinngemäss anwendbar. Dies entspricht der bisherigen Regelung (vgl. Artikel 20 zweiter Satz KVV).

Artikel 78 Höhe des Insolvenzfonds

Bisher hat der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung nach Rücksprache mit dem BAG die Höhe des Insolvenzfonds festgesetzt. Nach Artikel 49 des Gesetzes soll auch künftig die gemeinsame Einrichtung die Höhe des Insolvenzfonds festsetzen. In der Verordnung wird festgehalten, dass sich die Höhe des Insolvenzfonds nach den Risiken, die damit vollständig abgedeckt werden müssen, richten soll. Aufgrund der grossen Bedeutung des Insolvenzfonds für das System der sozialen Krankenversicherung ist es gerechtfertigt, dass die Aufsichtsbehörde vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme eingeladen wird.

Artikel 79 Anlage der Mittel des Insolvenzfonds

Absatz 1

Die Höhe des Insolvenzfonds beträgt aktuell rund 79 Mio. CHF. Die Anlage dieser Mittel richtet sich nach dem vom Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlassenen Anlagereglement. Aufgrund der Zweckbestimmung des Insolvenzfonds stehen die Verfügbarkeit (Liquidität) der Vermögenswerte und die Sicherheit im Vordergrund und nicht die Rendite. Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 KVG hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am 31. Oktober 2012 das vom Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung mit Wirkung per 1. April 2012 geänderte Anlagereglement Insolvenzfonds genehmigt. Dieses kann auch unter dem KVAG bestehen bleiben.

Absatz 2

Der Kapitalertrag kommt dem Insolvenzfonds zugute. Dies entspricht der aktuellen Praxis der gemeinsamen Einrichtung.

Absatz 3

Gestützt auf Artikel 18 KVG bedürfen die Reglemente der gemeinsamen Einrichtung der Genehmigung durch das Departement. Es ist sinnvoll, dass die Änderungen des Anlagereglements wie bisher vorgängig der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden.