Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Bewilligungspflicht beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht zu begründen.
3. Kapitel: Finanzierung der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren
Artikel 9
Das geltende Recht sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird (Art. 60 Abs. 1 KVG). Dieser Grundsatz wird auf Verordnungsstufe nicht näher ausgeführt.
Neu sind die Versicherer verpflichtet, die soziale Krankenversicherung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren zu finanzieren (Art. 12 KVAG). In der Botschaft vom 15. Februar 2012 zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Botschaft, BBl 2012 1962) wurde festgehalten, dass damit ein anderer Begriff eingeführt wird. Das Finanzierungsverfahren bleibt jedoch unverändert.
In Absatz 1 wird dieses Verfahren erläutert, indem die Versicherer verpflichtet werden, sicherzustellen, dass ihre Erträge ihren Bedarf decken. Gemäss Botschaft gelten als Bedarf insbesondere die Kosten der im betreffenden Jahr erbrachten Leistungen, die Verwaltungskosten, die Abgaben in den Risikoausgleich und die Mittel, um die erforderlichen Reserven und versicherungstechnischen Rückstellungen zu bilden.
Absatz 2 verbietet den Versicherern, Schenkungen auszurichten oder entgegenzunehmen. Als Schenkung gilt jede Zuwendung, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 Obligationenrecht vom 30. März 1911, SR 220). Artikel 5 Buchstabe f KVAG verpflichtet die Versicherer, die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken zu verwenden. Mit dem vorliegenden Absatz soll ausgeschlossen werden, dass ein Versicherer Mittel der sozialen Krankenversicherung ohne entsprechende Gegenleistung einem anderen Versicherer zufliessen lässt. Ebenso soll ausgeschlossen werden, dass Dritte einem Versicherer Mittel ohne entsprechende Gegenleistung zukommen lassen.
2. Abschnitt: Reserven
Artikel 10 Anfangsreserven
Nach geltendem Recht müssen die Reserven einer um Anerkennung ersuchenden Krankenkasse mindestens acht Millionen Franken betragen (Art. 12 Abs. 3 KVV). Dieser Betrag entspricht dem Mindestkapital, über das Versicherungsunternehmen, welche die Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) durchführen wollen, verfügen müssen (Artikel 7 Bst. b AVO). Die Reserven und die Mindesthöhe der Reserven können erst nach den Artikeln 11 bis 13 (Solvenztest) ermittelt werden, wenn der Versicherer einen Bestand hat.
Die geltende Regelung wird nur insofern verändert, als sie heute nur für Krankenkassen, neu aber auch für private Versicherungsunternehmen nach Artikel 3 KVAG gelten soll. Diese können die soziale Krankenversicherung und/oder die Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung durchführen. Seit Inkrafttreten des KVG hat es jedoch nie ein privates Versicherungsunternehmen gegeben, das die soziale Krankenversicherung anbot. Wenn die privaten Versicherungsunternehmen die soziale Krankenversicherung nur rückversichern, gilt dieser Artikel für sie nicht, ihre Reserven richten sich dann nach VAG.