Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Artikel 13 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung

Absatz 3

SBV, Curafutura, santésuisse, SVV, mehrere Versicherer, SAV beantragen, den letzten Satz, wonach die Schätzung mehrere Varianten umfassen soll, zu streichen. Die Berechnung von Varianten sei zu aufwändig und das BAG habe sie seit der Einführung des Solvenztests auch nicht mehr verlangt. Diese Verpflichtung stamme aus der Zeit prämienproportionaler Eigenkapitalanforderungen. Bezogen auf den KVG-Solvenztest führe sie zu Aufwänden, denen kein Nutzen gegenüberstehe.

Artikel 14 Berichterstattung

Absatz 3

Santésuisse wünscht, dass das BAG bei den Krankenversicherern gleiche Termine zur Einreichung der Unterlagen festlegt und sich selber ebenfalls Fristen zur Rückmeldung an die Versicherer setzt.

OMCT beantragt, in diesem Absatz zusätzlich festzuhalten, dass der Bericht für jeden Kanton die Zu- und Abflüsse festhalten muss, welche zu Änderungen der Gesamtreserven führen.

Artikel 15 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die GDK und etwa die Hälfte der Kantone beantragen, diesen Artikel wie folgt zu ergänzen: Die Rückstellungen für unerledigte Geschäftsfälle in den einzelnen Kantonen erfolgt nach den effektiv in diesen erwarteten Entwicklungen. Eventualiter sei diese Ergänzung in einer Weisung des EDI gemäss Artikel 15 Absatz 4 festzulegen.

VD beantragt, in allen vier Absätzen auf die kantonalen versicherungstechnischen Rückstellungen Bezug zu nehmen.

Santésuisse, ÖKK führen aus, allein der offizielle Standard Swiss GAAP FER 41 sei als massgebend anzuerkennen, womit auf Kapitalanlagen Wertschwankungsrückstellungen bzw. –reserven zuzulassen seien.

Absatz 1

SGV, Santésuisse, mehrere Versicherer, SVV und SAV beantragen, den zweiten Satz von Absatz 1 zu streichen. Wenn Rückversicherungsverträge abgeschlossen werden, müssen die sich daraus ableitenden Ansprüche bei der Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen mitberücksichtigt werden können.

Absatz 2

Economiesuisse, SVV, CSS beantragen, diesen Absatz zu streichen.

Absatz 3

Economiesuisse, SGV, mehrere Versicherer, SVV, SAV beantragen, diesen Absatz zu streichen. SVV, SAV führen zur Begründung an, die Inhalte des Geschäftsplans würden in Artikel 7 Absatz 2 KVAG aufgezählt. Da die Bewirtschaftung der versicherungstechnischen Rückstellungen dort nicht genannt werde, sei Absatz 3 ohne gesetzliche Grundlage, denn im KVAG gebe es keine Hinweise darauf, dass der Bundesrat separate Vorschriften erlasse. Dies finde man im KVAG nur bei den Ausführungen zu den Reserven und das eingeschränkt auf das ST-Modell.

Absatz 4

Economiesuisse, SGV, Santésuisse, mehrere Versicherer, SVV, BFG, SAV beantragen, diesen Absatz zu streichen. Santésuisse führt zur Begründung aus, es liege in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, wie Rückstellungen zu bilden und aufzulösen sind. Das EDI entscheidet höchstens über die Grundsätze.