Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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g. Alternative Anlagen, wie Insurance Linked Securities, Senior Secured Loans Hedge

Funds, Private Equity;

h. derivative Finanzinstrumente: „

Absatz 2

Centre patronal, SGV unterstützen das Verbot von Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen. Dazu gehören insbesondere Anlagen bei Leistungserbringern wie Ärztepraxen, HMO und Spitäler.

Artikel 22 Begrenzungen

Curafutura, CSS beantragen, die in Artikel 21 vorgeschlagenen Rohstoffe, Edelmetalle und alternative Anlagen in diesem Artikel auf 10 Prozent des gebundenen Vermögens zu begrenzen.

Absatz 5

Die erwähnten beantragen, diesen Absatz zu streichen.

RVK beantragt, das Mitspracherecht der Versicherer in Bezug auf den Erlass von Weisungen an den betreffenden Stellen festzuhalten.

Artikel 23 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen

Turbenthal beantragt diesen Artikel, ebenso wie die übrigen Artikel von 17 bis 26, zu streichen.

Artikel 24 Verwahrung der Werte

Turbenthal beantragt insbesondere keine zwingende Fremdverwahrung.

Artikel 25 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Mehrere Anhörungsteilnehmende weisen darauf hin, dass die Kosten für Prüfungen durch Dritte gemäss Artikel 34 Absatz 4 KVAG nur dann zulasten des Versicherers gehen, wenn Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidriges Handeln festgestellt wurde.

Absatz 4

Curafutura, SVV, einige Versicherer, Medswissnet, Expertsuisse beantragen, Absatz 4 zu streichen. Expertsuisse führt zur Begründung an, dieser Absatz widerspreche Artikel 62 Absatz 1, wonach die externe Revisionsstelle das gebundene Vermögen prüft.

Artikel 26 Verwendung des Erlöses des gebunden Vermögens

Expertsuisse empfiehlt, den Satz «… Mit einem Überschuss werden die mit der Gewährung dieser Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten gedeckt» zu streichen. Er weist darauf hin, dass die KVAV sowohl in Artikel 9 als auch in Artikel 26 jeweils von einem positiven Ergebnis aus den Kapitalanlagen ausgeht. Es bestünden jedoch auch negative Marktrisiken. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf die in Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe c KVV festgehaltene Bestimmung, wonach der Versicherer die Deckung der Verwaltungskosten in der Prämienberechnung zu berücksichtigen hat.