Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Artikel 27 Prämienfestlegung

Der Kanton VD macht geltend, angesichts der möglichen Organisationsformen der Versicherer (Holding und/oder Gruppe) sollte die Regelung zur Festlegung der kantonalen Prämien dahingehend ergänzt oder geändert werden, dass die konsolidierte Finanzlage der Holding berücksichtigt wird. Bei dieser Annahme muss die kantonale Prämie pro Versicherer innerhalb einer Holding seines Erachtens einheitlich sein.

Das Konsumentenforum erachtet die Bestimmungen zu Prämienfestlegung, -genehmigung und -ausgleich als zu detailliert und mit unnötigen Kosten verbunden.

Hingegen sorgen nach Ansicht der Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, ACSI) die Bestimmungen in Bezug auf die Prämienfestlegung für mehr Präzision bei deren Berechnung.

Absatz 1

Der Kanton NE und der SGB unterstützten ausdrücklich, dass die Prämieneinnahmen die kantonalen Kosten decken.

Der Schweizer Bauernverband macht geltend, Kapitalerträge sollten nur einbezogen werden, wenn der Versicherer auch Wertschwankungsreserven bilden kann. Santésuisse, der Versicherer CSS und die Schweizerische Aktuarvereinigung weisen darauf hin, dass die Regelung der Prämienfestlegung von Artikel 27 Absatz 1 zu einer grossen Prämienvolatilität führt, die sich in grossen Prämienschwankungen von einem Jahr zum andern auswirken. Die Schweizerische Aktuarvereinigung schlägt gestützt auf Artikel 16 KVAG folgende Formulierung vor: «Die von einem Versicherer für ein Behandlungsjahr erhobenen Prämien gewährleisten unter Berücksichtigung der für dieses Behandlungsjahr anfallenden Kosten die Solvenz des Versicherers.» Für Comparis widerspricht diese kurzfristige Berechnung der Prämien nicht nur dem Grundsatz der mittel- und langfristigen Solvenz des Versicherers, sondern auch den Bemühungen, die Reserven zu nutzen, um nicht jede Kostenschwankung auf die Prämien zu überwälzen.

Absatz 2

Nach Ansicht der GDK, der Kantone AR, BE, BS, LU, SO, TG, UR, VD, des Schweizer Bauernverbands und der Groupe Mutuel muss die Zahl der Jahre, die heranzuziehen sind, in der Verordnung präzisiert werden. Ebenso sei die Bezugsgrösse zu präzisieren, auf die sich der Prozentsatz bezieht.

Santésuisse macht geltend, es sei nicht klar, was unter den «letzten Jahren» zu verstehen ist. Zudem sei die Limitierung auf das Doppelte des Durchschnitts der anderen Versicherer in den letzten zehn Jahren keine Begründung. Sie diene ausschliesslich der Einebnung der Marktverhältnisse und sei deshalb gesetzeswidrig.

Der Ordine dei medici del cantone Ticino beantragt, Absatz 2 in eine zwingende Bestimmung umzuwandeln, welche die Versicherer verpflichtet, einen Teil ihrer Kapitalerträge von ihren Kosten abzuziehen, und dass der kantonale Anteil nicht entsprechend den geschätzten Prämieneinnahmen im Kanton festgelegt wird, sondern aufgrund der Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahrs. Ausserdem sei die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die Kapitalerträge nach Kanton nach der Verteilung veröffentlicht werden müssen.

Der Versicherer CSS und die Schweizerische Aktuarvereinigung wollen diesen Absatz streichen; massgeblich sei die Solvenz, in der Kapitalerträge bereits berücksichtigt seien.

Absatz 3

Aus Sicht des Kantons NE ist es sinnvoll, dass die Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (inkl. Island und Norwegen) die Kosten decken müssen, die für diese Staaten insgesamt entstehen.