Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Absatz 4

Die GDK, die Kantone AG, AR, BS, JU, LU, NE, SO, TG, VD, die SPS, der SGB, der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte, die FER und die Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, ACSI) beantragen eine Senkung des Grenzwerts auf 150 Prozent.

Andere Anhörungsteilnehmende schlagen als Grenzwert vor: BE 120 Prozent, GE 130 Prozent, TI 125 Prozent, Ordine dei medici del cantone Ticino 100 Prozent.

Die FDP, der SGV, Economiesuisse, der Schweizer Bauernverband, der Schweizerische Versicherungsverband, Curafutura, der RVK, die Versicherer CSS, Helsana, Turbenthal und Groupe Mutuel, die Schweizerische Aktuarvereinigung und das Bündnis für Freiheitliches Gesundheitswesen beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

Santésuisse beantragt, die Bestimmung zu streichen oder eventualiter mit dem Begriff «in der Regel» zu ergänzen.

Der Versicherer ÖKK beantragt, die Situation allfälliger übermässiger Reserven für jeden Versicherer individuell im Rahmen des ordentlichen Prämiengenehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers zu prüfen.

Die FMH fragt sich, ob der Prozentsatz auch tiefer angesetzt werden könnte. Der Dachverband Schweizerischer Patientenstellen bezeichnet ihn als zu hoch ohne einen konkreten Gegenvorschlag.

Artikel 28 Abbau von übermässigen Reserven

Die FDP, der SGV, Economiesuisse, Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband, die Versicherer CSS, Helsana, Turbenthal und Groupe Mutuel, die Schweizerische Aktuarvereinigung und das Bündnis für Freiheitliches Gesundheitswesen beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

Für Comparis führen die Regeln in Artikel 28 zu einer grossen Prämienvolatilität. Die Versicherten können sich vor hohen Prämien und übermässigen Reserven schützen, indem sie ihre Franchise und/oder Versicherungsform ändern oder den Versicherer wechseln.

Absatz 1

Der Schweizer Bauernverband, Santésuisse, der RVK, der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer, die Versicherer Visana und Sympany beantragen, die Pflicht zum Abbau der Reserven in eine Kannvorschrift umzuwandeln. Für den RVK und den Schweizer Bauernverband sind bei Inkrafttreten des KVAG bestehende Reserven vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen. Santésuisse bemängelt das Fehlen einer Regelung, in welchem Verhältnis ein Reserveabbau zu erfolgen hat, wenn die Reserven über den gesamten Tätigkeitsbereich der Versicherer zu bilden sind (OKP und Taggeldversicherung).

Absatz 2

Die GDK und die Kantone AR, BE, BS, JU, LU, SO, TI, TG, VD machen geltend, der Abbau übermässiger Reserven sei auf höchstens fünf Jahre und in Ausnahmesituationen auf zehn Jahre zu beschränken.

Andere Anhörungsteilnehmende schlagen folgende Frist für den Reserveabbau vor: der Kanton NE vier Jahre, die SPS, der SGV und der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte drei Jahre und die Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, ACSI) zwei Jahre.

Die FMH befürwortet eine kürzere Frist, ohne diese jedoch genauer zu benennen.

Absatz 3

Die GDK und die Kantone AG, AR, BE, BS, JU, LU, TI, TG sind dagegen, die Festlegung des Verteilschlüssels auf die Kantone den Versicherern zu überlassen. Insbesondere müsse dabei