Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Der Ordine dei medici del cantone Ticino bemängelt die begrenzten Daten, die die Kantone erhalten sollen.

Santésuisse, Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband, die Versicherer CSS und Helsana und die Groupe Mutuel schlagen eine Umformulierung der Bestimmung vor: «Die Kantone erhalten von der Aufsichtsbehörde die Daten ...»

Absatz 5

Der Ordine dei medici del cantone Ticino beantragt, diesen Absatz zu streichen.

Santésuisse beantragt folgende Ergänzung: «Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Prämientarife bis spätestens zum 30. September des Vorjahres. Liegt der Entscheid der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Termin nicht vor, so gelten für das Folgejahr die beantragten Prämientarife.» Auch der RVK und der Schweizerische Versicherungsverband beantragen, den 30. September als Frist für die Genehmigung der Prämientarife in die KVAV aufzunehmen.

Artikel 30 Veröffentlichung der Prämien

Santésuisse macht geltend, diese Bestimmung widerspreche dem KVAG. Denn aus Artikel 16 Absatz 1 KVAG e contrario ergebe sich, dass die Versicherer nicht verpflichtet seien, die Prämientarife zu veröffentlichen. Santésuisse und der Versicherer Turbenthal beantragen, diese Bestimmung zu streichen.

Artikel 31 Prämien der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung

Santésuisse beantragt, Artikel 28 vom Verweis auszunehmen.

Artikel 32 Kumulierte Kosten

Der Schweizerische Versicherungsverband beantragt folgende Änderung: «Die kumulierten Kosten eines Versicherers entsprechen seinen gesamten Kosten Ausgaben in einem Jahr.» Der Versicherer Turbenthal fordert die Streichung der Bestimmung.

Artikel 33 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers

Die GDK und die Kantone AR, BE, BS, GE, NE, LU, SO, TG, TI wollen den Prozentsatz auf 110 Prozent, VD auf 120 Prozent und der Ordine dei medici del cantone Ticino auf 100 Prozent senken. Der Versicherer Turbenthal will diese Bestimmung streichen.

Artikel 34 Verfahren

Der Versicherer Turbenthal will diese Bestimmung streichen.

Artikel 35 Rückerstattungsbetrag

Der Ordine dei medici del cantone Ticino erachtet das Rückerstattungsverfahren als zu kompliziert. Er beantragt zu präzisieren, dass der Rückerstattungsbetrag nach einem einheitlichen, vom Versicherer bestimmten Verteilschlüssel auf die Versicherten im betreffenden Kanton verteilt wird.

Santésuisse betont, es müsse klargestellt werden, dass kantonal unterschiedliche Beträge möglich sind. Der Versicherer Sympany will die Bezeichnung «einheitlich» streichen und die Bestimmung mit der Möglichkeit ergänzen, den Ausgleichsbetrag pro Kanton festzulegen.

Der Versicherer Turbenthal will diese Bestimmung streichen.