Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

berücksichtigt werden, in welchem Umfang die einzelnen Kantone zur Reservebildung beigetragen haben.

Der Kanton GE schlägt folgende Formulierung vor: «Der Abbau der Reserven wird in Form eines Ausgleichsbetrags durchgeführt, der den Versicherten der Kantone, die zur Bildung dieser Reserven beigetragen haben, ausgerichtet wird. Der für den Abbau der Reserven festgelegte Betrag wird nach einem einheitlichen Verteilschlüssel pro Kanton unter Berücksichtigung des Beitrags des einzelnen Kantons (jährlicher Betriebsgewinn des Versicherers) zur Bildung der übermässigen Reserven auf die Kantone verteilt. Kantone, deren Versichertenprämien nicht zur Bildung der übermässigen Reserven beigetragen haben, werden beim Ausgleich nicht berücksichtigt.»

Der Kanton NE schlägt folgende Formulierung vor: «Der Abbau der Reserven wird in Form eines Ausgleichsbetrags durchgeführt, der den Versicherten der Kantone, die zur Bildung dieser Reserven beigetragen haben, ausgerichtet wird.»

Der Kanton VD beantragt folgende Formulierung: «Der Abbau der Reserven wird in Form eines Ausgleichsbetrags, der den Versicherten ausgerichtet wird, durchgeführt. Der für den Abbau der Reserven festgelegte Betrag wird nach einem einheitlichen Verteilschlüssel im Verhältnis zum Beitrag des einzelnen Kantons zur Bildung der übermässigen Reserven auf die Kantone und die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers verteilt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Verteilschlüssel.»

Der Ordine dei medici del cantone Ticino lehnt ab, dass die Versicherer den Verteilschlüssel der übermässigen Reserven festlegen. Er beantragt, dass diese Reserven über eine schrittweise Anpassung der Prämien in den Kantonen, die zu ihrer Bildung beigetragen haben, und im Verhältnis zum Beitrag des einzelnen Kantons zur Bildung der Reserven erfolgen.

Für Santésuisse müssen kantonal unterschiedliche Ausgleichsbeträge möglich sein. Der Begriff «einheitlich» sei deshalb zu streichen. Da nicht die Kantone, sondern die Versicherten in den Genuss der abgebauten Reserven kommen, sei die Bestimmung wie folgt umzuformulieren: «Der pro Kanton festgelegte Betrag der Rückerstattung ...».

Die FER macht ebenfalls geltend, es dürften nur Versicherte der Kantone, die zur Bildung der Reserven beigetragen haben, in den Genuss des Prämienausgleichs kommen.

Absatz 4

Der Ordine dei medici del cantone Ticino erachtet den Ausgleichsmechanismus als zu kompliziert und mit administrativem Mehraufwand verbunden. Er schlägt eine Auswirkung direkt auf die Prämien des Folgejahrs vor.

Artikel 29 Genehmigung der Prämientarife

Nach Ansicht der Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, ACSI) sind mit dem neuen Genehmigungsverfahren der Prämientarife die Kantone besser über die künftigen Prämien informiert, und die Versicherten wissen, ob die Prämien für weniger als ein Jahr genehmigt wurden und ob sie möglicherweise im Lauf des Jahres den Versicherer wechseln müssen.

Absatz 2

Curafutura, die Versicherer CSS und Helsana beantragen die Streichung dieses Absatzes. Comparis macht geltend, die Bestimmung öffne der Willkür der Aufsichtsbehörde Tür und Tor.

Absatz 3

Die GDK und die Kantone AR, BE, LU, SO beantragen, die Kann-Formulierung in eine zwingende Bestimmung zu ändern, sodass der Versicherer die durchschnittlichen Kosten der Prämienregionen zwingend ausweisen muss.

Absatz 4

Die GDK und die Kantone AG, AR, BE, BS, JU, LU, TI, TG, UR, VD, VS beantragen, dass der GDK und den Kantonen auch zukünftig die gleichen Daten zur Verfügung stehen wie bisher, das heisst, die Daten aller Kantone und nicht nur die Daten zu ihrem Gebiet.