Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Die Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, ACSI) begrüssen einzelne Bestimmungen wie diejenigen zur Überprüfung als eine Verbesserung der Governance. Damit dürften Interessenkonflikte verringert und ein unabhängigeres Kontrollsystem auch intern gewährleistet sein. Nach Ansicht der FER entsprechen die neuen, wenn auch strengen Anforderungen für die Versicherer denjenigen an eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, die von den Versicherern zur Gewährleistung einer seriösen Geschäftsführung erwartet wird. In der Praxis sei jedoch wichtig, dass die Aufsichtsbehörde sich darauf beschränke zu überprüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, und nicht ohne Grund in die Versicherungsführung eingreife.
Medswissnet äussert Vorbehalte gegenüber einzelnen Bestimmungen in diesem Kapitel.
Artikel 40 Interne Richtlinien für die Unternehmensführung
Der SGV, der Schweizer Bauernverband, Curafutura, der RVK, der Schweizerische Versicherungsverband, die Groupe Mutuel, CSS und Turbenthal beantragen, diese Bestimmung zu streichen.
Absatz 1
Santésuisse schlägt folgende Formulierung vor: «Der Versicherer regelt die Unternehmensführung.»
Absatz 2
Santésuisse beantragt, diesen Absatz zu streichen.
Artikel 41 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
Der Versicherer Turbenthal will die Streichung dieser Bestimmung.
Absatz 1
Der Schweizer Bauernverband erachtet die Anforderungen an das Verwaltungsorgan als unverhältnismässig; zudem liessen sie keine Ausnahme für die kleinen und mittleren Versicherer zu. Absatz 1 sei anzupassen. Der RVK beantragt, die Formulierung an diejenige von Artikel 12 AVO anzupassen: «Das Verwaltungsorgan muss so zusammengesetzt sein, dass es die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherers einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsorgan muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.»
Dem Versicherer Assura geht diese Bestimmung zu weit; sie führe zu einem überspitzten Formalismus.
Absatz 2
Der Schweizer Bauernverband, Curafutura, der RVK, der Schweizerische Versicherungsverband, die Versicherer CSS und Helsana beantragen, diesen Absatz zu streichen.
Santésuisse fordert folgende Formulierung: «Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans muss über eine angemessene Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. In seiner Gesamtheit muss sich das Verwaltungsorgan aus Personen zusammensetzen, die über Berufserfahrung angemessene Kenntnisse im Finanz-, Versicherungs- und Gesundheitsbereich verfügen.»
Absatz 3
Der SGV beantragt, diesen Absatz zu streichen.
Santésuisse beantragt, diesen Absatz zu streichen oder durch folgende Formulierung zu ersetzen: «Der Versicherer stellt der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor der nach Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsorgans einen aktuellen beglaubigten Straf- und Betreibungsregisterauszug zu zur Verfügung. [...]». Auch der Versicherer Assura bemängelt die Verpflichtung zur Zustellung der Unterlagen an die Aufsichtsbehörde vor der Ernennung.