Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Groupe Mutuel: «Eine Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG ist jede Tätigkeit, bei der eine Person, die nicht durch einen Arbeitsvertrag an den Versicherer gebunden ist, dem Versicherer Kompetenzen oder Dienste gegen Entgelt zur Verfügung stellt, mit dem Ziel, den Beitritt von Versicherten zu erleichtern oder zu ermöglichen.»

Schweizerischer Versicherungsverband: «Eine Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG ist jede Tätigkeit, bei der dem Versicherer Beratungskompetenzen oder der Abschluss von Versicherungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die Angestellten der Versicherer sind ausgenommen.»

Absatz 2

Die SPS, der SGB, die SKS und die ACSI empfehlen eine strengere Beschränkung mit einer verbindlichen Obergrenze für Kosten der Vermittlung und Werbung. Die FRC ist gegen die Zahlung von Vermittlergebühren.

Curafutura, die Versicherer CSS und Helsana, der Schweizerische Versicherungsverband beantragen, diesen Absatz entweder zu streichen oder die Definition wie folgt umzuformulieren: «Als Werbung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Verwendung von Werbemitteln, deren Inhalt dazu dient, bestimmte Versicherungsprodukte nach KVG zu vertreiben. Werbung liegt nicht vor, wenn Kunden für sie relevante Informationen zu bestehenden Produkten zur Verfügung gestellt werden.»

Die Groupe Mutuel beantragt folgende Änderung der Definition: «Als externe Werbekosten gelten namentlich alle Aufwendungen für die Akquisition von Versicherten unabhängig vom gewählten Werbekanal und Werbemittel.»

Absatz 3

Die SKS und die ACSI schlagen für die KVAV eine Bestimmung vor, wonach das BAG die Selbstregulierung wie in Artikel 19 Absatz 3 KVAG vorgesehen überwacht und bei fehlender Wirksamkeit geeignete Massnahmen trifft.

Bestimmungen zur Unternehmensführung und Revision

Zahlreiche Anhörungsteilnehmende äussern Kritik an Kapitel 4 der E-KVAV. Ihrer Ansicht nach greifen diese Bestimmungen in unzulässiger Weise in die Zuständigkeiten der Organe der Versicherer ein. Die Stärkung der Aufsicht dürfe nicht zu einer Vermischung der Zuständigkeit der Versicherer für die Geschäftsführung und der Aufgaben der Aufsichtsbehörde führen. Für die CVP und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete sind die Bestimmungen dieses Kapitels mehrheitlich unverhältnismässig und schiessen über das Ziel hinaus. Sie würden stark in die unternehmerische Freiheit eingreifen. Die FDP lehnt die übertriebene Bürokratie, die Überfrachtung der Prozesse und die Mehrkosten bei der Verwaltung ab, zu dem dieser Entwurf führe. Economiesuisse beantragt die Anpassung des Kapitels an die Aufsichtsverordnung (AVO), damit die Zuständigkeiten des BAG auf die Aufsichtsfunktion beschränkt würden und die Aufsichtsbehörde keinen direkten Einfluss in die operativen Bereiche der Versicherer nehme. Curafutura kritisiert die Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde in die Unternehmensführung der Versicherer, was dem Wettbewerb widerspreche. Für Tarifsuisse stellt der Entwurf eine massive Verletzung der Grundsätze der Good-Governance dar. Nach dem Verhältnismässigkeitsgebot habe die Aufsichtsbehörde die für die Versicherer am wenigsten einschränkende Massnahmen zu treffen. Der Versicherer ÖKK macht geltend, die Aufgaben der Aufsichtsbehörde seien auf punktuelle Prüfungen und die Auferlegung von Sanktionen bei Widerhandlungen zu beschränkten und dürften nicht darin bestehen, in die Unternehmensführung einzugreifen. Für die Groupe Mutuel trägt die Verordnung der Tatsache nicht genügend Rechnung, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen des Wettbewerbs geführt wird und die unternehmerische Freiheit gewährleistet sein muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers werde die soziale Krankenversicherung durch sich selbst organisierende Träger durchgeführt. Der Verordnungsentwurf stelle diese Organisation infrage.