Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Absatz 3

Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband, die Versicherer CSS und Helsana beantragen, Absatz 3 zu streichen.

Artikel 49 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems

Der Schweizer Bauernverband und der RVK weisen darauf hin, dass die Bestimmung die Versicherer nicht nach dem Personalbestand, dem Versichertenbestand oder dem Prämienvolumen unterscheide. Sie sollte Erleichterungen für kleine und mittlere Versicherer (bis 100 000 Versicherte) vorsehen und entsprechend umformuliert werden.

Curafutura beantragt, diese Bestimmung an die AVO anzupassen. Der Versicherer Turbenthal beantragt die Streichung.

Absatz 1

Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband beantragen, den zweiten Satz dieses Absatzes zu streichen. Curafutura und der Versicherer CSS wollen nur den zweiten Teil des zweiten Satzes streichen: «Der Versicherer hält sein Risikomanagement und sein internes Kontrollsystem in einer Dokumentation fest. Er aktualisiert sie laufend und stellt sie der Aufsichtsbehörde zu.»

Die Groupe Mutuel beantragt die Streichung des ganzen Absatzes 1.

Absatz 2

Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband und der Versicherer CSS beantragen eine Umformulierung von Buchstabe a: «Beschreibung der Organisation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems auf der Ebene des ganzen Versicherers und der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;».

Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband fordern die Streichung der Buchstaben c und d. Die Groupe Mutuel beantragt, die Buchstaben b und c zu streichen.

Artikel 50 Liquiditätsanforderungen

Der SGV, Curafutura, der Schweizerische Versicherungsverband, die Versicherer CSS, Helsana und Turbenthal beantragen, diese Bestimmung zu streichen.

Der Schweizer Bauernverband und der RVK weisen darauf hin, dass die Bestimmung die Versicherer nicht nach dem Personalbestand, dem Versichertenbestand oder dem Prämienvolumen unterscheide. Sie sollte Erleichterungen für kleine und mittlere Versicherer (bis 100 000 Versicherte) vorsehen und entsprechend umformuliert werden. Expertsuisse verweist auf die geltende Privatversicherungsgesetzgebung, die eine Ausnahme von der Pflicht zu Bestellung einer internen Revisionsstelle vorsieht.

Absatz 2

Santésuisse und die Groupe Mutuel fordern die Streichung dieses Absatzes.

Artikel 51 Interne Revisionsstelle

Der Schweizer Bauernverband, Santésuisse und der RVK bemängeln, dass die Bestimmung die Versicherer nicht nach dem Personalbestand, dem Versichertenbestand oder dem Prämienvolumen unterscheide. Kleine und mittlere Versicherer (bis 100 000 Versicherte) sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Der Versicherer Turbenthal beantragt, die ganze Bestimmung zu streichen.