Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Artikel 52 Anlagegrundsätze

Santésuisse, Groupe Mutuel beantragen, die Formulierung von Artikel 80a Absatz 2 KVV zu übernehmen.

Der SVV beantragt, Artikel 52–57 mit den Anlagespezialisten der Versicherer zu besprechen, damit moderne und sachgerechte Anlagevorschriften eingeführt werden.

Artikel 53 Anforderungen an die Vermögensverwaltung

Absatz 2

Santésuisse legt dar, statt «différentes personnes» müsse es heissen «par des personnes différentes».

Absatz 3

SGV, Curafutura, Helsana, CSS, SVV beantragen, den Satz zu streichen, wonach der Versicherer seinen Vertrag der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringt.

Artikel 54 Anlagereglement

Turbenthal beantragt diesen Artikel, wie fast alle übrigen Artikel der KVAV, zu streichen.

Artikel 55 Gewichtung des Anlagerisikos

Santésuisse hält es für nicht sachgemäss, dass der Bundesrat hier Aussagen zu Anlagerisiken macht.

SGV, Centre patronal beantragen die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 56 Risikomanagement und Art. 57 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensi-

onsgeschäftes

Turbenthal beantragt diese Artikel, wie fast alle übrigen Artikel der KVAV, zu streichen.

Artikel 58 Grundsätze

Absatz 2

Der Schweizerische Versicherungsverband und die Groupe Mutuel beantragen, diesen Absatz zu streichen. Nach Auffassung der Santésuisse und des RVK sind die Vorschriften Swiss GAAP FER 41 unverändert als massgebend zu erklären. Für den Ordine dei medici del cantone Ticino ist wichtig, dass jeder Krankenversicherer eine umfassende gesonderte Rechnung pro Kanton führt. Artikel 58 sei deshalb mit einem neuen Absatz 2 zu ergänzen: «Er (der Versicherer) führt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine gesonderte Rechnung pro Kanton.» Der bisherige Absatz 2 würde zum neuen Absatz 3.

Artikel 59 Geschäftsbericht

Für Economiesuisse und Santésuisse liegen mit Swiss GAAP FER 41 klare Rechnungslegungsvorschriften für die Krankenversicherer vor. Diese seien im E-KVAV unverändert zu übernehmen. Der Versicherer Turbenthal schlägt vor, die Bestimmung zu streichen.

Für den Kanton VD fehlt die Pflicht zur Erstellung von Konzernrechnungen für Versicherungsgruppen. Die Bestimmung sei entsprechend anzupassen.