Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten

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Artikel 36 Durchführung des Ausgleichs

Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband beantragen die Ergänzung mit einem neuen Absatz 4: «Bei Personen, ohne feststellbare Zahlungsverbindung, bei ins Ausland abgereisten Personen oder bei unbekannten berechtigten Erben, verfällt der Ausgleichsanspruch nach fünf Jahren. Der Versicherer führt eine entsprechende Liste.» Nach Ansicht des Versicherer Sympany sollen die Versicherten vom Ausgleich ausgenommen werden, die ohne Adressangabe abgereist sind, die keine gültige Aufenthaltsbewilligung haben oder die zwischen dem 31. Dezember und dem Zeitpunkt der Rückerstattung verstorben sind.

Der Versicherer Turbenthal will diese Bestimmung streichen.

Artikel 37 Zuordnung der Verwaltungskosten

Absatz 1

Die Groupe Mutuel beantragt die Streichung von Buchstabe c.

Absatz 2

Der Kanton BS will Absatz 2 mit folgendem Satz ergänzen: «Die Verwaltungskosten des Versicherers in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden unter gleichmässiger Berücksichtigung der Anzahl Versicherter sowie der Prämienhöhe auf die Kantone verteilt.»

Die Santésuisse, der RVK, der Schweizerische Versicherungsverband und der Versicherer ÖKK beantragen die Streichung dieses Absatzes.

Artikel 38 Beurteilung der Verwaltungskosten

Der SGB und die SPS befürworten diese Bestimmung und insbesondere die Möglichkeit, Vergleiche unter den Versicherern durchzuführen.

Der SGV, Curafutura, die Versicherer CSS und Turbenthal und der Schweizerische Versicherungsverband beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

Absatz 2

Die Santésuisse, der RVK und die Groupe Mutuel beantragen, Absatz 2 zu streichen.

Die FMH wünscht die Präzisierung, dass bei der Darstellung der Verwaltungskosten die Werbekosten separat auszuweisen sind. Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte beantragt ausserdem, dass die Aufsichtsbehörde diese Darstellung der Verwaltungskosten veröffentlicht.

Artikel 39 Vermittlertätigkeit und Werbekosten

Der Schweizer Bauernverband lehnt eine Überprüfung der Marketing- und Vermittlertätigkeiten durch das BAG ab, die dem Prinzip des regulierten Wettbewerbs widerspreche. Der Versicherer Turbenthal beantragt, diese Bestimmung zu streichen.

Der Ordine dei medici del cantone Ticino unterstützt diese Bestimmung.

Absatz 1

Mehrere Anhörungsteilnehmende beantragen eine neue Definition der Vermittlertätigkeit:

CSS: «Eine Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG ist jede Tätigkeit, bei der dem Versicherer Beratungskompetenzen oder den Abschluss von Versicherungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.»

Santésuisse: «Eine Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG üben Personen aus, die ohne beim Versicherer angestellt zu sein dem Versicherer Kompetenzen oder Dienste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, mit dem Ziel den Beitritt von Versicherten zu erleichtern oder zu ermöglichen.»