Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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führe zu einer unsinnigen Flut von Eingaben an die Aufsichtsbehörde und sei schwer umsetzbar. Sie beantragen eine neue Formulierung: «Die Aufsichtsbehörde prüft die Transaktionen zwischen einem in der sozialen Krankenversicherung tätigen Versicherer und einem anderen Unternehmen bei begründetem Verdacht. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die externe Revisionsstelle in ihrer Prüfung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b KVAG feststellt, dass eine Transaktion nicht unter marktüblichen Bedingungen erfolgt ist oder begründete Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung bestehen.»
Absätze 2, 3 und 4
Die Befürworter der Neuformulierung von Absatz 1 beantragen die Streichung der Absätze 2, 3 und 4.
Artikel 76 Auf Holdinggesellschaften anwendbare Bestimmungen
Der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer äussert sich kritisch zu dieser Bestimmung.
Die Versicherer Turbenthal, Visana und Groupe Mutuel beantragen die Streichung.
Die Konsumentenschutzorganisationen (SKS, ACSI) begrüssen die Bestimmung.
Absatz 1
Der Kanton VD und die FMH beantragen die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die Holdinggesellschaft aufzeigen muss, inwieweit die Gründung einer neuen Versicherungsgesellschaft einen Mehrwert für die Versicherten im Sinne des KVAG darstellt.
Santésuisse beantragt, den Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe j KVAG zu streichen.
Absatz 3 (neu)
Die FMH beantragt einen neuen Absatz 3 wie folgt: «Die Neugründung eines Versicherers oder die Integration eines Versicherers innerhalb einer Gruppe wird nicht bewilligt, wenn sie die Risikoselektion als vorwiegendes Ziel hat.»
Artikel 77 bis 80 Gemeinsame Einrichtung
Keine Bemerkungen.
Artikel 81 Information der Öffentlichkeit
Die GDK und die Kantone BE, BS, JU, TG, TI und VD betonen, zusätzlich zu den aufgeführten Informationen sei auch eine Übersicht zum übermässigen Reservebestand der Versicherungen, der für einen allfälligen Abbaubetrag in den einzelnen Kantonen resp. für den einzelnen Versicherten zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.
Auch der Kanton AG macht darauf aufmerksam, dass nebst den aufgeführten Informationen der Öffentlichkeit auch Informationen pro Kanton und Versicherung zu den Reserven, den Rückstellungen und den zu hohen oder zu tiefen Prämieneinnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese Information könne bei der Wahl der Versicherung eine Rolle spielen. Es gebe keinen Grund, diese Daten der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Schliesslich handle es sich bei der Krankenversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung um eine obligatorische Sozialversicherung, welche nicht gewinnorientiert sei.
Der Versicherer Turbenthal stellt den Antrag, Buchstabe c und d seien zu streichen.