Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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send werden die so gewichteten Anrechnungsbeträge zuerst pro Laufzeitband und anschliessend die offenen Anrechnungsbeträge über mehrere Laufzeitbänder hinweg nach vordefinierten Regeln verrechnet. Die Anwendung des Verfahrens bedingt entsprechende Regelungen im Rahmen der Risikokontrolle zur Verifizierung der Ergebnisse.
Absatz 4
Abs. 4 hebt hervor, dass Derivate, welche ausschliesslich zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden und kein zusätzliches Marktrisiko oder eine Hebelwirkung generieren, bei der Berechnung des Gesamtengagements verrechnet werden dürfen und damit entsprechend nicht miteinbezogen werden. Dies entspricht den geltenden EU-Bestimmungen (CESR-Guideline 10-788), welche bestimmte Jurisdiktionen in nationales Recht überführt haben. Aus ökonomischer Sicht dienen diese Geschäfte der Risikominderung des Effektenfonds, was entsprechende Berücksichtigung finden soll.
Art. 37 E-KKV-FINMA (Art. 38) Commitment-Ansatz II: Dokumentationspflicht
Formelle Verschiebung des bisherigen Art. 38 Abs. 6 KKV-FINMA.
Art. 38 E-KKV (Art. 39) FINMA Modell-Ansatz: Grundsätze des Value-at-Risk (VaR)
Absatz 1
Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. 33 E-KKV-FINMA ausgeführt, wird auf eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Effektenfonds verzichtet.
Absatz 4
Die Anpassung in Abs. 4 stellt eine formelle Klarstellung, resp. Zuordnung des Begriffes der relativen VaR-Limite dar. Gemäss den UCITS-Bestimmungen wird beim VaR-Approach, welcher dem Modell-Ansatz der KKV-FINMA entspricht, zwischen dem relativen und absoluten VaR-Approach unterschieden. Beim relativen VaR-Approach wird der ermittelte VaR des Portfolios eines Effektenfonds einem derivatfreien Vergleichsportfolio gegenübergestellt. Dies entspricht der grundsätzlichen in Art. 38 ff. E-KKV-FINMA beschriebenen Methode. Beim absoluten VaR-Approach wird der ermittelte VaR des Portfolios eines Effektenfonds einer prozentualen Limite im Verhältnis zum NAV gegenübergestellt. Dies entspricht Art. 40 Abs. 5 E-KKV-FINMA, wo der entsprechende Begriff ebenfalls im Sinne einer formellen Klarstellung zugeordnet worden ist.
Absatz 5
Mit Abs. 5 wird eine materielle Neuanforderung beim Einsatz des Modell-Ansatzes eingeführt. Durch den Einsatz des VaR wird nicht wie beim Commitment-Ansatz direkt die Hebelwirkung gemessen, sondern ein möglicher Verlust aufgrund des Marktrisikos. Daher kann die Nutzung des Modell-Ansatzes beim Einsatz bestimmter Anlagestrategien dazu führen, dass ein Effektenfonds eine hohe Hebelwirkung aufweist. Aus diesem Grund wird vorliegend die Pflicht zur periodischen Überwachung
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