Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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der Hebelwirkung gemäss Commitment-Ansatz II verankert. Die Periodizität ist aufgrund einer risikoorientierten Betrachtung durch die Fondsleitung oder SICAV zu definieren.
Hierbei ist wichtig hervorzuheben, dass die Überwachung der Hebelwirkung nicht im Sinne einer weiteren Limite zusätzlich zum VaR gedacht ist. Dies entspricht den UCITS-Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788 (Erläuterungen zu Box 24, Ziff. 77). Eine Überwachung der Hebelwirkung ist im Sinne einer Überwachung des Risikoprofils des Effektenfonds sowie der Sicherstellung der Transparenz gegenüber den Anlegern diesbezüglich angebracht. Analog den UCITS-Bestimmungen ist neu auch bei Anwendung des Modell-Ansatzes eine Offenlegung der Hebelwirkung vorgesehen (siehe Anhang 2, Ziff. 3.1.3, Bst. e. E-KKV-FINMA). Hierbei kann im Sinne einer Vereinfachung auf eine Bruttoberechnung ohne Berücksichtigung von Verrechnungen und Absicherungsgeschäften abgestellt werden. Hierbei sollte ein Durchschnittswert innerhalb des Berichtsjahres angegeben werden.
Art. 39 E-KKV-FINMA (bisher Art. 40) Modell-Ansatz: Berechnung des VaR
Absatz 1
Abs. 1 legt fest, welche Modelle zur Berechnung des VaR verwendet werden können. Gemäss den Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788 wird die Wahl dieser Modelle je nach Anlagestrategien einschränkt. Im Grundsatz ist das geeignete Modell unter der Berücksichtigung der jeweiligen Anlagestrategie des Effektenfonds auszuwählen. Im Sinne einer formellen Anpassung wird dies hier entsprechend verdeutlicht.
Absatz 2
Vgl. Ausführungen zu Abs. 3
Absatz 3 (gestrichen)
In Abs. 3 wird der Bobachtungszeitraum bei der Anwendung des VaR bestimmt. Im Sinne einer Vereinfachung der Anwendung des Modell-Ansatzes wird eine Anpassung vorgenommen und die Bestimmung in Abs. 2 Bst. c verschoben. In der Praxis berücksichtigen nur sehr elaborierte Risikomessmodelle die Ereignis-, Ausfall-, und Liquiditätsrisiken direkt. Diese Risiken sollen neu im Rahmen der Stresstest berücksichtigt werden können, was eine Vereinfachung in der Anwendung darstellt.
Absatz 5
Die UCITS-Bestimmungen lassen bestimmte Abweichungen von den zugrundeliegenden Parametern zu (CESR-Guideline 10-788, Box 15), was beispielsweise auch in der Derivateverordnung der BaFin aufgenommen worden ist (§11). Da der Modell-Ansatz grundsätzlich der Genehmigung der FINMA bedarf (Art. 33 Abs. 2 E-KKV-FINMA) und bereits heute Änderungen am Risikomess-Model nach geltendem Art. 44 Abs. 3 KKV-FINMA durch die FINMA vorgängig zu genehmigen sind, stellt diese Bestimmung keine materielle Änderung dar. Vielmehr soll die Flexibilität analog den UCITS-
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