Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Art. 48 E-KKV-FINMA (bisher Art. 49) Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien an die Maximallimiten

Absatz 2

Aufgrund der Aufhebung des Art. 12f der BankV vom 17. Mai 1972 ist in vorliegendem Absatz eine Anpassung notwendig. Die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 12f BankV an Netting-Vereinbarungen wurden in das FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken verschoben und sind primär für den Banken-Bereich anwendbar. Vorliegend werden die entsprechenden wesentlichen Grundsätze übernommen. Die Aufrechnung von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten mit derselben Gegenpartei kann erfolgen, sofern eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung besteht, welche den Anforderungen der geltenden Rechtsordnung genügt. Dies entspricht grundsätzlich auch der Umsetzung der BaFin in der Derivateverordnung §27 Abs. 5 und 6.

Absatz 3

In Abs. 3 wurde bis anhin von der zentralen Clearingstelle gesprochen. Mit dem Inkrafttreten des FinfraG werden die zentralen Gegenparteien die Stelle der zentralen Clearingstellen einnehmen. Es erfolgt daher eine formelle Anpassung des Abs. 3.

Art. 49 E-KKV-FINMA (bisher Art. 50) Offenlegung

Absätze 1, 2, 4 und 5

Formelle Anpassungen aufgrund des Wegfalls des vereinfachten Prospektes für Effektenfonds.

Absatz 3

Mit den Anpassungen in Abs. 3 werden die Offenlegungspflichten im Prospekt aufgrund der geltenden UCITS-Bestimmungen (siehe CESR-Guideline 10-788) erweitert. Dies betrifft materiell primär die Offenlegung von Informationen zum Vergleichsportefeuille bei der Anwendung des Modell-Ansatzes.

4. Abschnitt: Verwaltung der Sicherheiten

Die Anforderungen an Sicherheiten sollen in der KKV-FINMA zukünftig an einem zentralen Ort geregelt werden. Der Abschnitt Verwaltung der Sicherheiten umfasst daher neu alle Sicherheiten, welche ein Bewilligungsträger im Rahmen von Anlagetechniken und OTC-Derivaten entgegennimmt. Dabei werden sowohl Anforderungen an die Qualität der Sicherheiten gestellt, wie auch deren Verwaltung und Verwahrung näher geregelt.

Dies bedeutet eine umfassende Neuerung. Bis heute werden lediglich die Qualität der Sicherheiten in Art. 8 und Art. 15 KKV-FINMA für die Effektenleihe und das Reverse Repo Geschäft geregelt. Die Qualität der Sicherheiten, die im Rahmen von OTC-Geschäften an das Gegenparteirisiko angerechnet werden können, wurde mit der KKV Revision in Art. 80 Abs. 4 KKV neu definiert. Anforderungen an die Verwahrung und die Verwaltung der Sicherheiten bestehen hingegen keine. Dieses Defizit führte

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