Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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dazu, dass bei Ausfall von Gegenparteien die Verwertung der Sicherheiten nur erschwert möglich ist, was wiederum den Sicherungszweck gefährdet. Im Sinne der Stärkung des Anlegerschutzes werden in Anlehnung an die Entwicklung der Regulierung in der EU (ESMA-Leitlinie 2012/832 Ziff. 41 ff.) und den jeweiligen Mitgliedstaaten (bspw. Derivateverordnung der BaFin) detaillierte Bestimmungen zur Qualität, Verwahrung und Verwaltung der Sicherheiten geschaffen, die für alle Geschäfte gleichermassen anwendbar sind. Damit wird jedoch nicht nur der Anlegerschutz erhöht, die vereinheitlichte Regelung führt auch zu einer Vereinfachung der Handhabung von Sicherheiten. Die Bewilligungsträger haben zukünftig für die verschiedenen Arten von Geschäften nur noch eine einheitliche Regelung zu beachten, die je nach Geschäft und dessen Risikoprofil angemessen anzuwenden ist.

Art. 50 E-KKV-FINMA Anwendungsbereich

Der neue Art. 50 E-KKV-FINMA regelt einleitend den Anwendungsbereich des Abschnittes Verwaltung der Sicherheiten. Die Bestimmungen gelten demgemäss für Sicherheiten, welche im Rahmen von Anlagetechniken und OTC-Geschäften entgegen genommen werden. Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3 E-KKV-FINMA ausgeführt, sind unter Anlagetechniken gemäss Art. 55 Abs. 1 KAG Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Kreditaufnahme und Verpfändung zu verstehen. Zusätzlich fallen, dort wo zulässig, auch Leerverkäufe unter den Begriff der Anlagetechniken.

Art. 51 E-KKV-FINMA Anforderungen an Sicherheiten

Die Bestimmungen in Art. 51 Bst. a bis d E-KKV-FINMA legen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheiten fest. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Ausfall der Gegenpartei die Forderung ohne merkliche Verluste gedeckt werden kann.

Buchstabe a

In Bst. a werden die Anforderungen an die Liquidität festgehalten. Bis anhin bestanden in Art. 80 Abs. 4 KKV betreffend OTC-Derivate bereits Bestimmungen zu den zulässigen Sicherheiten. Dazu wurde auf die Verordnung über die Liquidität der Banken vom 30. November 2012 (LiqV) verwiesen. Diese Verordnung befindet sich zur Zeit ebenfalls in Revision und soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die im Rahmen der Revision der LiqV vorgenommenen Änderungen würden bei einer Beibehaltung des Verweises in Art. 80 Abs. 4 KKV zu unverhältnismässigen Anforderungen an die Sicherheiten führen. Es soll daher eine Anpassung des Art. 80 Abs. 4 KKV erfolgen und die Anforderungen an die Sicherheiten zukünftig nur noch in der KKV-FINMA geregelt werden.

Mit der Formulierung in Bst. a werden grundsätzliche Anforderungen an die Liquidität der Sicherheiten gestellt. Von einer hohen Liquidität ist demnach dann auszugehen, wenn die Sicherheiten zu einem transparenten Preis an einem geregelten Markt gehandelt werden und der beim Verkauf oder der Verwertung zu erwartende Wert nicht massgeblich von demjenigen, welcher im Rahmen der regelmässigen Bewertung der Sicherheiten ermittelt wird, abweicht.

Damit werden in Art. 51 E-KKV-FINMA die in der Ziff. 43 Bst. a ESMA-Leitlinie 2012/832 festgehaltenen Grundsätze zur Liquidität aufgenommen.

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