Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Buchstabe b

Bst. b legt die Anforderungen an die Bewertung der Sicherheiten fest. Die liquiden Aktiven gemäss Bst. a sind demgemäss mindestens börsentäglich zu bewerten. Dabei ist die Volatilität der Preise mit zu berücksichtigen. Die Bewilligungsträger haben im Rahmen ihrer Prozesse zu beurteilen, ob die Sicherheiten eine hohe Preisvolatilität aufweisen und entsprechende Sicherheitsmargen (Haircuts) anzuwenden, so dass jederzeit eine genügende Absicherung der Forderungen sichergestellt ist.

Diese Anforderung stellt eine teilweise Neuerung gegenüber der bisher geltenden Regulierung dar. Bei der Effektenleihe werden aktuell Aktien nur als Sicherheiten zugelassen, wenn sie täglich bewertbar und hoch liquide sind. Für die übrigen Sicherheiten gelten keine Bewertungsregeln. Im Sinne des Anlegerschutzes ist jedoch die Ausdehnung der Anforderung an die Bewertung auf alle Sicherheiten vertretbar, denn nur wenn eine tägliche und zuverlässige Bewertung erfolgt ist auch sichergestellt, dass die Sicherheiten die Forderung in ausreichendem Masse absichern.

Diese Anforderung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziff. 43 Bst. b der ESMA-Leitlinie 2012/832, welche auch in der Derivateverordnung der BaFin in §27 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 sowie Abs. 9 umgesetzt wurden.

Buchstabe c

Mit dem Verbot der Entgegennahme von Sicherheiten von der Gegenpartei oder einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft wird neu verhindert, dass bei Ausfall der Gegenpartei die Sicherheit wertlos wird bzw. entscheiden an Wert verliert. Dementsprechend ist die Abhängigkeit von der Gegenpartei dahingehend zu interpretieren, dass die Performance dieses Emittenten nicht massgeblich durch die Gegenpartei beeinflusst werden darf bzw. von deren Performance abhängt.

Diese Anforderung entspricht derjenigen von Ziff. 43 Bst. d der ESMA-Leitlinie 2012/832, welche einen unabhängigen Emittenten, der keine hohe Korrelation zur Gegenpartei aufweist, verlangt.

Buchstabe d

Als eine weitere Voraussetzung legt Bst. d fest, dass der Emittent der Sicherheiten eine hohe Bonität aufweisen muss. Der Begriff hohe Bonität kann dabei nicht allgemeingültig mit einem Kreditrating definiert werden. Die Bewilligungsträger haben viel mehr bei der Beurteilung der Sicherheiten die Bonität der Gegenpartei als ein Kriterium mit einzubeziehen. Je tiefer die Bonität der Gegenpartei, umso höher ist die Sicherheitsmarge anzusetzen.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 konnte festgestellt werden, dass sich Anleger in vielen Fällen bei der Auswahl der Anlagen von externen Kreditratings leiten liessen und darauf vertrauten, ohne die Bonität des Emittenten der jeweiligen Anlagen näher zu überprüfen. Diese ausschliessliche und automatische Orientierung an Kreditratings von externen Ratingagenturen birgt Risiken für die kollektiven Kapitalan-

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