Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
lagen und deren Anleger. Im Sinne des Anlegerschutzes ist daher bei der Auswahl der Anlagen nicht ausschliesslich oder automatisch auf das externe Rating der Anlage abzustellen.
Art. 52 E-KKV-FINMA Verwaltung der Sicherheiten
Buchstabe a
Neben der Qualität der Sicherheiten ist auch sicher zu stellen, dass eine angemessene Diversifikation vorliegt. Das bedeutet, dass die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten eine angemessene Verteilung aufweisen sollten, welche die Bildung von Klumpenrisiken verhindert. Dabei sind die gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilungsvorschriften des betreffenden Effektenfonds einzuhalten. Grundsätzlich sollten keine Sicherheiten entgegengenommen werden, die für Effektenfonds gemäss KAG nicht als Anlagen zugelassen sind.
Buchstabe b
Damit die Sicherheiten bei einem Ausfall der Gegenpartei auch die notwendige Absicherung gewährleisten können, müssen sie unabhängig von der Zustimmung oder einer Handlung der Gegenpartei verwertet werden können. Die Vertragsparteien haben daher ihre Vereinbarungen so auszugestalten, dass sie im Falle des Ausfalls der Gegenpartei jederzeit über die Sicherheiten verfügen können.
Die ESMA-Leitlinie 2012/832 Ziff. 43 Bst. h sieht hierzu ebenfalls vor, dass die entgegengenommenen Sicherheiten jederzeit ohne Bezugnahme auf die Gegenpartei oder Genehmigung seitens der Gegenpartei verwertet werden können sollten.
Buchstabe c
Buchstabe c regelt den bisher in Art. 8 Abs. 4 KKV-FINMA geregelte Grundsatz, dass entgegengenommene Sicherheiten, sofern es sich nicht um flüssige Mittel handelt, nicht weiterverwendet werden dürfen. Der bisherige Art. 8 Abs. 4 KKV-FINMA beschränkte das Verbot der Wiederverwendung der Sicherheiten zwar nicht auf unbare Sicherheiten, dies ist jedoch im Sinne des Anlegerschutzes vertretbar, solange für die Reinvestition von Barsicherheiten strenge Anforderungen bestehen. Damit wird auch eine Angleichung an die europäischen Grundsätze vorgenommen, welche eine Reinvestition von Sicherheiten gemäss Ziff. 43 Bst. i nur für unbare Sicherheiten vorsieht.
Werden als Sicherheiten Barmittel entgegen genommen, so können diese als flüssige Mittel oder aber direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit, Staatsanleihen mit hoher Bonität oder in Reverse Repos angelegt werden. Dabei haben die jeweiligen Geschäfte auf dieselbe Währung zu lauten, wie die entgegengenommenen Barmittel. Eine Anlage in einer anderen Währung (bspw. Anlage von CHF in auf USD lautende Geldmarktinstrumente) ist nicht zulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass durch die Reinvestition keine Währungsrisiken übernommen werden. Die Bewilligungsträger müssen zudem bei der Reinvestition von Barsicherheiten jederzeit die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an die Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen einhalten. Die ESMA-Leitlinie sieht in ihrer Ziff. 43 Bst. j eine ähnliche Regelung vor.
/ 31/68