Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Buchstabe d

Neben der grundsätzlichen Anforderung, dass die Risiken aus der Verwaltung der Sicherheiten in das Riskmanagement miteinzubeziehen sind, hat der Bewilligungsträger die Liquiditätsrisiken besonders sorgfältig zu prüfen, wenn die entgegengenommenen Sicherheiten mehr als 30 % des Fondsvermögens ausmachen. Dazu hat er Stressszenarien zu entwickeln und entsprechende Tests durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Sicherheiten auch bei aussergewöhnlichen Liquiditäts- bzw. Marktbedingungen ihren Zweck erfüllen. Die Strategie dieser Stresstests ist in einer internen Richtlinie festzuhalten und muss insbesondere ein Konzept enthalten für die Stresstestszenarioanalyse, inklusive Kalibrierung-, Zeritifizierungs- und Sensitivitätsanalyse. Weiter sind ein empirischer Ansatz für die Folgenabschätzung, einschließlich Backtesting von Liquiditätsrisikoschätzungen, die Berichtshäufigkeit und Meldegrenzen/Verlusttoleranzschwelle(n) sowie die Massnahmen zur Eindämmung von Verlusten, einschließlich Haircut-Strategie und Gap-Risiko-Schutz festzulegen.

Damit wird sinngemäss den Anforderungen der ESMA-Leitlinie 2012/832, Ziff. 45 Rechnung getragen.

Buchstabe e

Mit Bst. e wird verdeutlicht, dass es sich bei der Sicherheitenverwaltung um einen wichtigen Teil der Tätigkeit eines Bewilligungsträgers handelt, weshalb die Risiken daraus ebenfalls in das Riskmanagement miteinzubeziehen sind. Die Fondsleitung oder SICAV soll die Risiken in Zusammenhang mit der Verwaltung der Sicherheiten im Rahmen des Riskmanagements identifizieren, steuern und mindern. Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine neue Bestimmung, da bereits Art 12a KKV verlangt, dass der Bewilligungsträger über ein Riskmanagement verfügt, welches die gesamte Geschäftstätigkeit erfasst.

Buchstabe f

Mit Bst. f werden die Anforderungen des bisherigen Art. 8 Abs. 5 KKV-FINMA, in die allgemeinen Anforderungen an Sicherheiten integriert. Materiell ändert sich dadurch lediglich, dass diese Anforderung nicht nur für die Effektenleihe gilt, sondern auch für die übrigen Anlagetechniken sowie die OTC-Derivate.

Art. 53 E-KKV-FINMA Sicherheitenstrategie

Je nach dem, welche Sicherheiten entgegen genommen werden, sind entsprechende Sicherheitsmargen auf deren Wert gegenüber dem Wert der Forderung anzuwenden. Der Bewilligungsträger hat daher entsprechende Prozesse und Systeme einzuführen, welche es ihm erlauben, die Sicherheiten zu beurteilen und angemessene Sicherheitsmargen festzusetzen.

Diese Anpassung entspricht im Wesentlichen den Anforderungen der ESMA-Leitlinie, 2012/832, Ziff. 46.

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