Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Art. 54 E-KKV-FINMA Verwahrung der Sicherheiten
Die Depotbank hat gemäss Art. 73 Abs. 1 KAG das Vermögen des Fonds zu verwahren. Werden Sicherheiten zu Eigentum übertragen, so gehören diese ebenfalls zum Fondsvermögen und sind daher von der Depotbank bzw. mittels Delegation von einem Drittverwahrer zu verwahren. Werden hingegen die Sicherheiten nicht zu Eigentum übertragen, so können diese auch bei einem Dritten, welcher als Verwahrstelle beaufsichtigt ist, verwahrt werden. Damit soll eine unsachgemässe Verwahrung und der Verlust der Sicherheiten verhindert werden, was den Bestimmungen in der EU gemäss Ziff. 43 Bst. g der ESMA-Leitlinie bzw. §27 Abs. 7 Ziff. 8 der Derivateverordnung der BaFin entspricht.
Art. 55 E-KKV-FINMA Prospekt
Mit der Regelung der Sicherheiten werden die Bewilligungsträger neu auch verpflichtet, Transparenz gegenüber den Anleger zu schaffen. Dabei sollen insbesondere Informationen im Prospekt aufgenommen werden, die es dem Anleger ermöglichen, die Sicherheitenstrategie der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage nachzuvollziehen. Der Bewilligungsträger führt dabei aus, welche Sicherheiten er entgegen zu nehmen gedenkt, wie diese verwahrt werden, in welchem Umfang die Forderungen besichert werden sowie welche Sicherheitsmargen grundsätzlich für welche Sicherheiten zur Anwendung gelangen. Plant er Barsicherheiten zu reinvestieren, so hat der Bewilligungsträger den Anleger über die entsprechende Anlagestrategie und die damit verbundenen Risiken aufzuklären.
Diese Anforderungen entsprechen den Offenlegungsvorschriften im Bereich der Sicherheiten der ESMA-Leitlinie 2012/832, Ziff. 47.
5. Abschnitt: Master-Feeder-Strukturen
Mit der Einführung von Art. 73a KKV und der Möglichkeit, Master-Feeder-Strukturen zu schaffen, wurde nach dem Vorbild der EU Regulierung eine gänzlich neue Art von Fondsstrukturen in der Schweiz ermöglicht. Im Auftrag des Gesetzgebers wurden daher in den Art. 56 ff. E-KKV-FINMA nähere Einzelheiten geregelt, welche die Grundsätze zur Umsetzung von Master-Feeder-Strukturen festlegen und sicherstellen sollen, dass der Anlegerschutz gewahrt wird. Da sich der Gesetzgeber gemäss den Ausführungen im Erläuterungsbericht zur KKV vom 13 Februar 2013 zur Schaffung von Art. 73a KKV explizit auf die Bestimmungen der UCITS-Richtlinie stützte, orientierte sich die FINMA bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen ebenfalls an den Grundsätzen dieser Richtlinie. Dabei wurde jedoch den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Schweiz Rechnung getragen. Hauptaugenmerk legte die FINMA dabei auf die Wahrung des Anlegerschutzes.
Art. 56 E-KKV-FINMA Grundsatz
Ein Feeder-Fonds, welcher in einen Master-Fonds investiert, hat durch die Verpflichtungen in den Art. 58 ff. E-KKV-FINMA ein erhöhtes Informationsrecht, was einem regulären Anleger grundsätzlich nicht zusteht. So muss bspw. die NAV Berechnung und dessen Publikation abgeglichen werden (Art. 58 Abs. 3 E-KKV-FINMA). Zudem muss der Master-Fonds dem Feeder-Fonds die vertraglich und gesetzlich notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (Art. 58 Abs. 1 E-KKV-FINMA). Würden
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