Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
sowohl reguläre Anleger, wie auch Feeder-Fonds in einen Master-Fonds investieren, so könnte dies zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 7 KAG führen. Aus diesem Grund werden die Anleger eines Master-Fonds auf Feeder-Fonds beschränkt.
Art. 57 E-KKV-FINMA Anforderungen an die Dokumente eines Feeder-Fonds
Absatz 1
Grundsätzlich wird nur der Feeder-Fonds explizit als solcher genehmigt, da dessen Anlagepolitik und insbesondere dessen Risikoverteilungsvorschriften entscheidend von denjenigen eines gewöhnlichen Effektenfonds abweichen. Aus diesem Grund gelten für den Feeder-Fonds zusätzliche Vorschriften. Zum einen hat er in seinem Fondsvertrag / Anlagereglement darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt und seinen Master-Fonds namentlich zu bezeichnen (analog Art. 63 Abs. 1 UCITS-Richtlinie). Das hat zur Folge, dass ein Wechsel des Master-Fonds zur Genehmigung vorgelegt werden muss, da dies eine Fondsvertrags- / Anlagereglementsänderung beim Feeder-Fonds zur Folge hat. Auf eine Übernahme der Art. 59 Abs. 1 und 64 UCITS-Richtlinie kann daher verzichtet werden.
Weiter ist auch die Anlagepolitik des Master-Fonds im Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds aufzuführen. Der Feeder-Fonds hat neben den 15 %, welche er gemäss Art 73a Abs. 3 KKV in flüssige Mittel oder zu Absicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investieren darf, keine eigene Anlagepolitik. Diese wird vielmehr durch die Anlagepolitik des Master-Fonds bestimmt. Der Anleger ist daher bereits im Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds darüber zu informieren, in welche Anlagen der Master-Fonds investiert.
Weiter sind die Grundsätze zur Kostenerhebung und dem kostenlosen Bezug der Dokumente des Master-Fonds im Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds festzuhalten.
Die Ausführungen in Bst. f sollen dem Feeder-Fonds im Falle einer Auflösung bzw. Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung erlauben, auch ohne Master-Fonds vorübergehend weiter zu bestehen, ohne dass ein Anlageverstoss vorliegt (vgl. auch Ausführungen zu Art. 63 und 63 E-KKV-FINMA)
Der Master-Fonds hingegen ist eine kollektive Kapitalanlage, welche die regulären gesetzlichen und vertraglichen Anlage- und Risikoverteilungsvorschriften einhalten muss, weshalb seine massgebenden Dokumente neben den allgemeinen Bestimmungen zu kollektiven Kapitalanlagen keine Master-Feeder spezifischen Anforderungen zu erfüllen haben.
Absatz 2
In Abs. 2 werden die zusätzlichen Anforderungen an den Prospekt eines Feeder-Fonds geregelt. Dabei werden hauptsächlich Elemente aufgezählt, welche dem Anleger gewisse Informationen über den Feeder- bzw. Master-Fonds liefern sollen, die jedoch keine grundlegenden Rechte der Anleger betreffen.
/ 34/68