Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Absatz 3
Da die Entwicklung des Feeder-Fonds massgeblich von der Entwicklung des Master-Fonds abhängt, ist den Anlegern die Möglichkeit zu bieten, den Halbjahres- und Jahresbericht des Master-Fonds einzusehen. Der Jahresbericht des Feeder-Fonds enthält dazu die Angaben, wo der Halbjahres- und Jahresbericht des Master-Fonds bezogen werden kann. Gemäss Art. 63 Abs. 2 der UCITS-Richtlinie sind neben dem Bezugsort auch Angaben zu den aggregierten Gebühren des Master- und Feeder-Fonds im Jahresbericht des Feeder-Fonds festzuhalten. Aufgrund der „Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen“ der SFAMA muss bei Dachfonds gemäss Rz 33 ff. eine synthetische TER berechnet werden. Da es sich bei einem Feeder-Fonds um eine Art Dachfonds handelt, gelten diese Anforderungen hier ebenfalls, weshalb eine ähnliche Regelung der Anforderung von Art. 63 Abs. 2 UCITS-Richtlinie in der KKV-FINMA nicht notwendig ist.
Absatz 4
Die Tatsache, dass ein Fonds zu mindestens 85 % in einen Master-Fonds investiert führt zu einer Risikokonzentration. Aus diesem Grund ist auch in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger wie auch in allen Marketingdokumenten analog Art. 63 Abs. 4 UCITS-Richtlinie ein Hinweis anzubringen, dass es sich beim vorliegenden Fonds um einen Feeder-Fonds handelt, welcher zu mindestens 85 % seines Vermögens in einen bestimmten Master-Fonds investiert.
Art. 58 E-KKV-FINMA Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungs-
weise deren Fondsleitungen
Als Titel von Art. 58 E-KKV-FINMA wird bewusst „gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungsweise deren Fondsleitungen“ gewählt, da Master- und Feeder-Fonds sowohl als vertraglicher Anlagefonds, wie auch als SICAV ausgestaltet sein können. Da nur die SICAV eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann nur sie direkt Pflichten wahrnehmen. Beim vertraglichen Anlagefonds handelt die Fondsleitung für diesen. Entsprechend wurden auch die Titel von Art. 59 und 60 E-KKV-FINMA formuliert. Zudem werden in gewissen Artikeln des Abschnitts Master-Feeder Strukturen dem Master- oder dem Feeder-Fonds direkt Pflichten auferlegt. Hierbei ist bei einem vertraglichen Anlagefonds selbstverständlich die Fondsleitung in der Pflicht, welche für den Anlagefonds handelt.
Absatz 1 und 2
Analog den Bestimmungen in Art. 60 Abs. 1 UCITS-Richtlinie haben Master- und Feeder-Fonds eine Zusammenarbeitsvereinbarung zu schliessen. Der Inhalt dieser Vereinbarungen würde den Rahmen der KKV-FINMA sprengen, weshalb er nicht näher definiert wird. Allenfalls wären hierzu Musterverträ-
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