Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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ge zu erstellen, welche den Mindestinhalt regeln. Der Mindestinhalt sollte dabei in Anlehnung an die
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Bestimmungen in Art. 8 ff. der Richtlinie 2010/42/EU bestimmt werden.
In der Praxis ist davon auszugehen, dass Master- und Feeder-Fonds in der Regel durch dieselbe Fondsleitung verwaltet werden. In diesem Fall kann die Vereinbarung durch eine interne Regelung ersetzt werden. Zentral dabei ist, dass analog den Bestimmungen in Art. 15 ff. der Richtlinie 2010/42/EU Grundsätze zur Vermeidung von Interessenskonflikten sowie die weiteren Anforderungen festgehalten werden.
Absatz 3
Da die Performance des Feeder-Fonds entscheidend von der Performance des Master-Fonds abhängt, können ungewollte Arbitragemöglichkeiten entstehen, wenn der Master-Fonds seinen NAV vor demjenigen des Feeder-Fonds publiziert. Mit entsprechenden Vereinbarungen zur Abstimmung der Veröffentlichung des NAV kann dies verhindert werden (analog Art. 60 Abs. 2 UCITS-Richtlinie). Insbesondere ist bei der Verwaltung des Master- und des Feeder-Fonds durch dieselbe Fondsleitung sicher zu stellen, dass die Anleger des Feeder-Fonds hierbei nicht benachteiligt werden.
Art. 59 E-KKV-FINMA Pflichten des Master-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung
Der Master-Fonds wird nicht als solcher von der FINMA genehmigt. Erfüllt ein Anlagefonds jedoch die Anforderungen von Art. 73a Abs. 2 KKV, so hat er gewisse zusätzliche Pflichten einzuhalten, wie die Meldung der Feeder-Fonds an die FINMA (Art. 66 Abs. 1 UCITS-Richtlinie), der Verzicht auf Erhebung von Ausgabe und Rücknahmekommissionen gegenüber dem Feeder-Fonds (Art. 66 Abs. 2 UCITS-Richtlinie) und das zur Verfügung stellen der notwendigen Informationen an die FINMA sowie an die Depotbank und Prüfgesellschaft des Feeder-Fonds (Art. 61 Abs. 2 UCITS-Richtlinie). Dabei sind entsprechend die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen und wo notwendig entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Art. 60 E-KKV-FINMA Pflichten des Feeder-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung
Absatz 1
Die Depotbank als Verwahrstelle des Vermögens des Feeder-Fonds ist zwingend jederzeit über Tatsachen betreffend den Master-Fonds zu informieren, die sie benötigt, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Fondsleitung/SICAV hat daher die Pflicht, die notwendigen Informationen weiterzuleiten (Art. 61 Abs. 1 UCITS-Richtlinie).
11 Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder- Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28 / 36/68