Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Absatz 2
Mit der Überwachung des Master-Fonds durch den Feeder-Fonds soll sichergestellt werden, dass der Feeder-Fonds jederzeit erkennen kann, wenn der Master-Fonds Tätigkeiten ausübt, welche sich negativ auf den Feeder-Fonds auswirken bzw. ob die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden. Es ist somit nicht eine „Aufsicht“ sondern eher ein „beobachten“ erforderlich (Art. 65Abs. 1 UCITS-Richtlinie).
Absatz 3
Da der Feeder-Fonds eng mit der Anlagepolitik des Master-Fonds verknüpft ist, ist bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivate nicht nur das eigene Derivateexposure zu berücksichtigen, sondern auch dasjenige des Master-Fonds (Art. 58 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).
Absatz 4
Der Feeder-Fonds kann im erweiterten Sinne als Vertriebsträger des Master-Fonds angesehen werden. Erhält der Feeder-Fonds bei der Anlagen in den Master-Fonds geldwerte Vorteile, so sind diese grundsätzlich dem Vermögen des Feeder-Fonds gutzuschreiben (Art. 66 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).
Art. 61 E-KKV-FINMA Pflichten der Depotbank
Absatz 1
Da der Depotbank im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG auch eine Kontrollfunktion zukommt, hat sie an der Master-Feeder-Struktur beteiligte Akteure zu informieren, wenn sie beim Master-Fonds Unregelmässigkeiten feststellt. Die Information ist notwendig, da die Entwicklung des Feeder-Fonds massgebend von derjenigen des Master-Fonds abhängt (Art. 61 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).
Absatz 2
Auch die Depotbanken von Master- und Feeder-Fonds haben zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben entsprechende Vereinbarungen zu schliessen. So kann die Depotbank des Feeder-Fonds beispielsweise dessen NAV Berechnung nur prüfen, wenn sie auch die Informationen zur NAV Berechnung des Master-Fonds von dessen Depotbank erhält. Dasselbe gilt für die Prüfung der Massnamen zum Schutz des Market Timings. Der Inhalt der Vereinbarungen wird vorliegend nicht näher geregelt. Da sich jedoch die Anforderung von Abs. 2 an die Bestimmung in Art. 61 Abs. 1 UCITS - Richtlinie anlehnt, sind die Bestimmungen von Art. 24 der Richtlinie 2010/42/EU sinngemäss heranzuziehen.
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